Rn. 155

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

§ 68a EStDV (nur deklaratorisch) beruht auf § 34c Abs 7 Nr 1 EStG. Die Per-Country-Limitation, die aus § 34c Abs 1 S 2 EStG folgt ("dieser ausländischen Einkünfte", vgl BFH BStBl II 1996, 261) und nur für § 34c Abs 1, 2 EStG, nicht aber für Abs 3 gilt (s Rn 43, 55, 76, zur Frage der Europarechtswidrigkeit s Rn 20e), bedeutet:

  • Nur Anrechnung ausländischer Steuern aus Staat A auf deutsche Steuern, die auf Einkunftsteile aus Staat A entfallen (§ 68a S 1 EStDV).
  • Keine Anrechnung ausländischer Steuern aus Staat A auf deutsche Steuern, die auf Einkunftsteile aus den Staaten B, C usw entfallen (Umkehrschluss aus § 68a S 1 EStDV). Ist die ausländische Steuer aus Staat A daher höher als die auf diese Einkunftsteile entfallende deutsche Steuer, kann sie insoweit nicht auf die deutsche Steuer auf Einkunftsteilen aus Staat B, C usw angerechnet werden.
  • Gesonderte Berechnung der maximal anrechenbaren ausländischen Steuern für jeden einzelnen Staat (§ 68a S 2 EStDV).

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