1. Allgemeines
Rn. 56
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Ob für den StPfl die Anrechnungs- oder die Abzugsmethode günstiger ist, berechnet nicht das FA von Amts wegen für ihn. Er muss die Abzugsmethode beantragen, sonst verfährt die FinVerw nach der Anrechnungsmethode (Geurts in Frotscher/Geurts, § 3c EStG Rz 102). Der Antrag kann auch noch im Rechtsbehelfsverfahren (mit Ausnahme des Revisionsverfahrens) und, soweit nach AO zulässig, iRd Änderung von Steuerbescheiden gestellt/zurückgenommen werden (R 34c Abs 4 S 7 EStR 2012).
Rn. 57
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Der Antrag muss dabei für die gesamten Einkünfte und Steuern aus demselben Staat einheitlich ausgeübt werden (R 34c Abs 4 S 1 EStR 2012; Geurts in Frotscher/Geurts, § 3c EStG Rz 106), s § 34c Abs 2 EStG "die ausländische Steuer". Im Umkehrschluss folgt daraus, dass für jeden Staat ein gesondertes Wahlrecht besteht: Der StPfl kann für die ausländischen Einkünfte aus Staat A die Abzugsmethode beantragen und für Staat B keine Option abgeben, also die Anrechnungsmethode wählen (OFD Ffm, Vfg v 25.08.1994, RIW 1995, 78; Geurts in Frotscher/Geurts, § 3c EStG Rz 106). Nicht zulässig wäre es dagegen, für die Mieteinkünfte aus Staat A die Abzugsmethode zu beantragen und für die Zinseinkünfte aus demselben Staat die Anrechnungsmethode zu wählen.
Zusammenveranlagte (§ 26b EStG) Ehegatten müssen den Antrag für Einkünfte aus demselben Staat jedoch nicht einheitlich ausüben (R 34c Abs 4 S 2 EStR 2012; Geurts in Frotscher/Geurts, § 3c EStG Rz 107).
Rn. 57a
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Das Wahlrecht kann für jeden VZ neu ausgeübt werden.
2. Besonderheiten bei einheitlich und gesonderter Feststellung
Rn. 58
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Werden die Einkünfte einheitlich und gesondert festgestellt, so ist in diesem Verfahren über den Steuerabzug zu entscheiden. Der Antrag ist grundsätzlich im Feststellungsverfahren zu stellen (BFHE 229, 252; R 34c Abs 4 S 4 EStR 2012; Geurts in Frotscher/Geurts, § 3c EStG Rz 108), da die abzuziehenden ausländischen Steuern zu BA bzw WK auf der Ebene der Gesellschaft werden. Jeder Beteiligte kann einen solchen Antrag stellen (R 34c Abs 4 S 5 EStR 2012) oder auch nicht (dh kein einheitlicher Antrag insoweit erforderlich, glA Geurts in Frotscher/Geurts, § 3c EStG Rz 108).
Rn. 59
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Hat ein StPfl in einem VZ neben den festzustellenden Einkünften andere ausländische Einkünfte aus demselben Staat als Einzelperson und/oder als Beteiligter bezogen, so muss er sein Wahlrecht einheitlich ausüben (OFD Ffm, Vfg v 25.08.1994, RIW 1995, 78). Bei divergierendem Wahlrecht ist die Ausübung oder Nichtausübung des Antragsrechts in der zuerst beim zuständigen FA eingegangenen Feststellungs- oder Steuererklärung maßgebend (R 34c Abs 4 S 6 EStR 2012). Zur Rücknahme der ausgeübten Wahl s Rn 56.