Rn. 38a

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Ausländische Kapitaleinkünfte, die der AbgSt nach § 32d Abs 1, 36 EStG unterliegen, sind bei der Ermittlung des zvE, der Summe der Einkünfte und der ausländischen Einkünfte nicht zu berücksichtigen (§ 34c Abs 1 S 3 Hs 1 EStG). Demzufolge ist die darauf entfallende AbgSt auch nicht in die Anrechnung mit einzubeziehen (§ 34c Abs 1 S 1 Hs 2 EStG). Auch s Rn 17a.

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