Rn. 15

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

§ 34c EStG setzt für die Anrechnungs- (§ 34c Abs 1 EStG) und die Abzugsmethode (§ 34c Abs 2, 3 EStG) voraus, dass der Schuldner der ausländischen und der deutschen Steuer grundsätzlich (Ausnahme: Zugriffsbesteuerung nach §§ 7ff AStG) identisch ist (BFH v 05.02.1992, I R 9/90, BStBl II 1992, 607;BFH v 02.03.2016, I R 73/14, BStBl II 2016, 887), wobei es bei zusammenveranlagten Ehegatten genügt, wenn dies einer der Ehegatten ist.

 

Rn. 16

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Daraus folgt:

  • Qualifikationskonflikt: Wird eine Gesellschaft nach deutschem StR als eine PersGes angesehen, nach ausländischem StR jedoch als KapGes (Körperschaft) (denkbar etwa bei der US-LLC, s BMF v 19.03.2004, BStBl I 2004, 411), so entscheidet die deutsche Betrachtungsweise (s BFH BStBl II 1988, 588). § 34c Abs 1 EStG setzt zwar eine Identität zwischen inländischem und ausländischem Steuerschuldner voraus, dabei muss jedoch mE eine wirtschaftliche ausreichen. Daher kann der Gesellschafter die ausländische KSt entsprechend seinem Anteil anrechnen lassen.
  • Gestaltungsmissbrauch: Wird die ausländische Steuer von einer Basisgesellschaft entrichtet, so kann sie der Gesellschafter im Fall des § 42 AO (Gestaltungsmissbrauch) nicht anrechnen (BFH v 02.03.2016 I R 73/14, BStBl II 2016, 887 betr inländische KSt, offengelassen für andere Missbrauchskonstellationen; Heinicke in Schmidt, § 34c EStG Rz 5, 13; s auch Geurts in Frotscher/Geurts, § 3c EStG Rz 20). Zu beachten ist, dass der BFH iF § 42 AO die Abzugsmethode aber zuließ, s Rn 70c. Diese "liberalere" Handhabung könnte aber überholt sein.

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