A. Allgemeines
Rn. 154
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
§ 34c Abs 7 EStG enthält 3 Ermächtigungsgrundlagen für RechtsVO:
Ermächtigungsgrundlage |
Inhalt der Ermächtigungsgrundlage |
Erläut dazu |
§ 34c Abs 7 Nr 1 EStG |
Anrechnung ausländischer Steuern, wenn die ausländischen Einkünfte aus mehreren fremden Staaten stammen |
s Rn 155 |
§ 34c Abs 7 Nr 2 EStG |
Nachweis über die Höhe der festgesetzten und gezahlten ausländischen Steuern |
s Rn 156–159 |
B. § 34c Abs 7 Nr 1 EStG iVm § 68a EStDV
Rn. 155
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
§ 68a EStDV (nur deklaratorisch) beruht auf § 34c Abs 7 Nr 1 EStG. Die Per-Country-Limitation, die aus § 34c Abs 1 S 2 EStG folgt ("dieser ausländischen Einkünfte", vgl BFH BStBl II 1996, 261) und nur für § 34c Abs 1, 2 EStG, nicht aber für Abs 3 gilt (s Rn 43, 55, 76, zur Frage der Europarechtswidrigkeit s Rn 20e), bedeutet:
- Nur Anrechnung ausländischer Steuern aus Staat A auf deutsche Steuern, die auf Einkunftsteile aus Staat A entfallen (§ 68a S 1 EStDV).
- Keine Anrechnung ausländischer Steuern aus Staat A auf deutsche Steuern, die auf Einkunftsteile aus den Staaten B, C usw entfallen (Umkehrschluss aus § 68a S 1 EStDV). Ist die ausländische Steuer aus Staat A daher höher als die auf diese Einkunftsteile entfallende deutsche Steuer, kann sie insoweit nicht auf die deutsche Steuer auf Einkunftsteilen aus Staat B, C usw angerechnet werden.
- Gesonderte Berechnung der maximal anrechenbaren ausländischen Steuern für jeden einzelnen Staat (§ 68a S 2 EStDV).
C. § 34c Abs 7 Nr 2 EStG iVm § 68b EStDV
1. Allgemeines
Rn. 156
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
§ 68b EStDV beruht auf § 34c Abs 7 Nr 2 EStG (BFH BStBl II 1992, 607). Der StPfl hat für die Anrechnung nachzuweisen:
- die Höhe der ausländischen Einkünfte (insoweit fehlt es an einer Ermächtigungsgrundlage in § 34c Abs 7 Nr 2 EStG, mE jedoch hinnehmbar);
- die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuern.
Rn. 157
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Nach § 68b S 1 EStDV hat der StPfl diese Nachweise durch Vorlage "entsprechender Urkunden" zu führen. Die Vorschrift nennt beispielhaft (BFH BStBl II 1992, 607) Steuerbescheide und Zahlungsquittungen. Sind diese Urkunden in einer fremden Sprache abgefasst, kann die FinVerw eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache verlangen (§ 68b S 2 EStDV). Diese Forderung ist im Zuge der Globalisierung anachronistisch, ein englischer Text sollte genügen.
2. Anmeldungssteuern
Rn. 158
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Handelt es sich um eine ausländische Anmeldungssteuer, so kann das FA keinen ausländischen Steuerbescheid verlangen, hier kann eine hinreichend klare Bescheinigung des Anmeldenden über die Höhe der für den StPfl abgeführten Steuer genügen (BFH BStBl II 1992, 607; H 34c Abs 1, 2 EStR 2018; OFD Ffm, Vfg v 25.08.1994, RIW 1995, 78). BFH BFH/NV 1994, 175 lässt ggf auch eine ArbG-Bescheinigung über vom Arbeitslohn einbehaltene und an die zuständige Behörde abgeführte lybische Steuer als Nachweis ausreichen.
3. Erträgnisaufstellungen deutscher Kreditinstitute
Rn. 159
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Erträgnisaufstellungen und Einzelabrechnungen inländischer depotführender Kreditinstitute sind als Nachweis anzuerkennen (OFD Ffm, Vfg v 17.02.1997, FR 1997, 391).