A. Gewerbliche Einkünfte iSd §§ 15, 16 EStG – Überblick
Rn. 16
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Gewerbliche Einkünfte iSd §§ 15, 16 EStG sind ausländische, falls sie
- durch eine in einem ausländischen Staat belegene Betriebsstätte oder durch einen in einem ausländischen Staat tätigen ständigen Vertreter erzielt werden (§ 34d Nr 2 Buchst a EStG Fall 1).
- Einkünfte der in § 34d Nr 3, 4, 6, 7, 8 Buchst c EStG genannten Art sind, soweit sie zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören (§ 34d Nr 2 Buchst a EStG Fall 2).
- aus Bürgschafts- und Avalprovisionen erzielt werden und der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat (§ 34d Nr 2 Buchst b EStG).
- durch den Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderungen zwischen ausländischen oder von ausländischen zu inländischen Häfen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit solchen Beförderungen zusammenhängenden, sich auf das Ausland erstreckenden Beförderungsleistungen (§ 34d Nr 2 Buchst c EStG).
B. Einkünfte iSd §§ 15, 16 EStG
Rn. 17
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
§ 34d Nr 2 EStG erfasst Einkünfte aus Gewerbebetrieb und nimmt dabei auf §§ 15, 16 EStG Bezug. Dies bedeutet, dass erfasst werden:
- laufende Gewinne eines gewerblichen Einzel- oder Mitunternehmers, KGaA-Komplementärs oder gewerbliche Einkünfte iSd § 15 Abs 3 EStG.
- Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs, Teilbetriebes, einer 100 %-Beteiligung an einer KapGes, eines Mitunternehmeranteils, eines KGaA-Komplementär-Anteils (§ 16 Abs 1, 3 EStG).
Rn. 17a
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Bei einem Berufssportler, der durch Werbeeinnahmen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (zB durch Mitwirkung bei Werbefilmen, Fotoreklamen, Pressekonferenzen, Autogrammstunden, Überlassung von Bild- und Namensrechten) erzielt, sind diese ausländische iSd § 34d Nr 2 Buchst a EStG, wenn sie durch eine im ausländischen Staat belegene Betriebsstätte erzielt werden (s Rn 19 Spiegelstrich 1) (BFH BStBl II 2010, 398).
C. Das Verhältnis zu DBA
Rn. 18
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Soweit ein DBA besteht, stellt dieses idR die ausländischen Betriebsstätteneinkünfte im Inland unter Progressionsvorbehalt steuerfrei (vgl Art 7 OECD-MA).
Soweit kein DBA besteht, erfasst das Welteinkommensprinzip (s § 1 Rn 11 (Teller)) auch die ausländischen Betriebsstätteneinkünfte, jedoch wird die darauf entfallende ausländische Steuer nach § 34c EStG angerechnet oder abgezogen.
D. Zu den einzelnen Begriffen in § 34d Nr 2 Buchst a, b EStG
Rn. 19
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
§ 34d Nr 2 EStG lehnt sich auch an in § 49 EStG vorhandene Begriffe an. Dies bedeutet:
- Betriebsstätte: Es gilt der Betriebsstättenbegriff nach § 12 AO und nicht der (engere) iSd Art 5 OECD-MA (BFH BStBl II 2010, 398; Heinicke in Schmidt, § 34d EStG Rz 3 iVm § 49 Rz 21ff; Geurts in Frotscher/Geurts, § 34d EStG Rz 7). Betriebsstätte ist danach jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient (§ 12 S 1 AO). § 12 S 2 AO enthält nur eine beispielhafte ("insbesondere") Aufzählung. S § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG und s § 49 Rn 44 (Viebrock). Die Beteiligung an einer ausländischen PersGes (anders: KapGes) begründet idR eine ausländische Betriebsstätte (§ 49 Rn 56 (Viebrock)). Zur Ermittlung des Betriebsstättengewinns s Rn 52 und s § 49 Rn 75ff (Viebrock), zur Betriebsstättenbuchführung s Geurts in Frotscher/Geurts, § 34d EStG Rz 51ff. Erfasst werden nur die ausländischen Einkünfte, die "durch" (nicht wie bei § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG: "für") eine Betriebsstätte erzielt werden; dies kann bei einem Berufssportler, der durch Werbeeinnahmen gewerbliche Einkünfte erzielt, auch sein Wohnsitz sein, wenn sich dort der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit befindet und wenn von diesem aus die geschäftlichen Planungen vorgenommen werden (BFH BStBl II 2010, 398; auch s Rn 17a).
- Geschäftsleitung: Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung (§ 10 AO; Münch in Dötsch ua, § 1 KStG Rz 22).
- Gewinnabgrenzung: Zur Gewinnabgrenzung zwischen Betriebsstätte und Stammhaus s BetriebsstättengewinnaufteilungsVO v 13.10.2014 (BGBl I2014, 1603) und § 49 Rn 78 (Viebrock).
- Nachträgliche Einkünfte(Aufwendungen und Erträge): Ausländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die durch eine in einem ausländischen Staat belegene Betriebsstätte erzielt worden sind, liegen auch dann vor, wenn der StPfl zur Zeit der steuerlichen Erfassung dieser Einkünfte die Betriebsstätte nicht mehr unterhält; Voraussetzung ist, dass die betriebliche Leistung, die den nachträglichen Einkünften zugrunde liegt, von der ausländischen Betriebsstätte während der Zeit ihres Bestehens erbracht worden ist (H 34d EStH 2018; Geurts in Frotscher/Geurts, § 34d EStG Rz 36f).
- Sitz: Den Sitz hat ein Schuldner in einem ausländischen Staat an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist (§ 11 AO; s auch Münch in Dötsch ua, § 1 KStG Rz 23f).
- Ständiger Vertreter: Ständiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt (§ 13 S 1 AO). § 13 S 2 AO zählt auf, wann zB ein ständiger Vert...