A. Überblick
Rn. 39
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Ausländische Einkünfte aus KapVerm sind solche iSd § 20 Abs 1, 2 EStG, wenn (alternativ)
- der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat oder
- das KapVerm durch ausländischen Grundbesitz gesichert ist.
Rn. 40
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Soweit ein DBA besteht, steht das Besteuerungsrecht idR dem Wohnsitzstaat zu, jedoch ist auch der Quellenstaat berechtigt, Quellensteuern auf die Kapitaleinkünfte zu erheben (vgl Art 10, 11 OECD-MA).
Rn. 41
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Wegen des Verweises in § 34d Nr 6 EStG auf § 20 EStG und der analogen Anwendung der § 50 Abs 1 S 1 EStG und § 103 BewG können Wertverluste von Darlehensforderungen und Beteiligungen nicht – zB durch Teilwertabschreibungen – berücksichtigt werden (BFH BStBl II 1994, 799; Geurts in Frotscher/Geurts, § 34d EStG Rz 86), etwa durch Rückstellungen (Amann, DB 1997, 796).
Werden Zinsen oder Dividenden iSd § 34d Nr 6 EStG als Teil einer gewerblichen Tätigkeit erzielt, so sind ihnen Refinanzierungskosten nur dann als BA zuzuordnen, wenn das Darlehen, das die Refinanzierungskosten auslöst, aufgenommen worden ist, um mit seiner Hilfe ein Darlehen an einen anderen Darlehensnehmer zu vergeben oder den Erwerb einer Beteiligung zu finanzieren. Allg Verwaltungskosten können den Zinsen nur dann aufwandsmäßig zugeordnet werden, wenn sie durch die Verwaltung des die Habenzinsen auslösenden Darlehens anfallen; die Zuordnung eines global ermittelten Aufwands nach einem indirekten Aufteilungsschlüssel ist unzulässig (BFH BStBl II 1994, 799).
Ob die Refinanzierungskosten bei der Ermittlung ausländischer Einkünfte nach § 34d Nr 6 EStG als BA abzuziehen sind, ist auch bei Kreditinstituten (entgegen BMF v 23.12.1997, BStBl I 1997, 1022) nicht nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, sondern nach der tatsächlichen Verwendung der die Refinanzierungskosten auslösenden Darlehensmittel zu beurteilen (BFH BStBl II 2000, 577 mit Anm von Kempermann, FR 2000, 998).
Rn. 41a
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Zur Frage der fiktiven Steueranrechnung nach § 34c Abs 6 S 2 EStG iVm § 34d Nr 6, § 20 Abs 1 Nr 7 EStG bei Anleihen mit variabler Rückzahlung s OFD Erfurt, Vfg v 16.08.1999, DStR 1999, 1947.
B. Zu den einzelnen Begriffen in § 34d Nr 6 EStG Fall 1
Rn. 42
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C. Sicherung durch ausländischen Grundbesitz (§ 34d Nr 6 EStG Fall 2)
Rn. 43
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§ 49 Abs 1 Nr 5 Buchst c Doppelbuchst aa EStG behandelt bestimmte Einkünfte als inländische, wenn das KapVerm durch inländischen Grundbesitz "unmittelbar oder mittelbar gesichert" ist. Darauf, dass der Schuldner Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung in einem ausländischen Staat hat, kommt es nicht an. Die "Sicherung" muss dabei dinglich (also nicht bloß: schuldrechtlich, es kommt dabei auf die Wirksamkeit nach ausländischem Recht an) sein (glA Geurts in Frotscher/Geurts, § 34d EStG Rz 89). Dazu s § 49 Rn 244 (Viebrock).
Rn. 44
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Für den Fall, dass Kapitaleinkünfte bei Doppelwohnsitz zugleich inländische und ausländische sind, ist