1. Bei Einzelunternehmen
Rn. 70
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Bei den Einkünften aus gewerblichen Unternehmen iSd § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG beträgt der Ermäßigungsbetrag das 4fache (ab VZ 2020, zuvor das 3,8fache) des jeweils für den dem VZ entsprechende Erhebungszeitraum nach § 14 GewStG festgesetzten GewSt-Messbetrags (§ 35 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG).
Rn. 71
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Gewerbliche Unternehmen sind Gewerbebetriebe. Eine natürliche Person kann mehrere Gewerbebetriebe betreiben. Ob mehrere gewerbliche Betätigungen als mehrere gewerbliche Unternehmen (Gewerbebetriebe) zu qualifizieren sind, ergibt sich nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze, so dass insbesondere auf den inneren Zusammenhang, die Art der Betätigung, räumliche Trennung der Betriebe, gesonderte Buchführung, eigenes Personal, eigene Verwaltung, selbstständige Organisation und auf eigenes AV abzustellen ist (vgl auch R 2.4 Abs 1–5 GewStR 2009).
Rn. 72
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Bei mehreren gewerblichen Unternehmen (Gewerbebetrieben) ist, obwohl der Gesetzeswortlaut insoweit unklar ist, der GewSt-Messbetrag für jeden Gewerbebetrieb getrennt zu ermitteln, mit dem Faktor 4 zu vervielfältigen, auf die zu zahlende GewSt zu begrenzen und sodann zusammenzufassen (vgl BFH v 20.03.2017, BFHE 259, 238). Dieser unternehmens- oder betriebsbezogenen Betrachtungsweise hat sich inzwischen auch die FinVerw angeschlossen (BMF v 03.11.2016, BStBl I 2016, 1187 Tz 9, geändert durch BMF v 17.04.2019, BStBl I, 2019, 459). Hierbei sind anteilige GewSt-Messbeträge nachgeschalteter Mitunternehmerschaften in entsprechender Anwendung von § 35 Abs 2 S 5 EStG einzubeziehen. Im Hinblick darauf vermindern Verluste einzelner gewerblicher Unternehmen insgesamt nicht den Ermäßigungsbetrag; sie können sich aber auf den Höchstbetrag der Ermäßigung auswirken.
2. Bei Mitunternehmern
Rn. 73
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Bei den Einkünften aus Gewerbebetrieben als Mitunternehmer iSd § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 u 3 EStG, also bei unmittelbar und mittelbar beteiligten Mitunternehmern sowie bei persönlich haftenden Gesellschaftern einer KGaA, beträgt der Ermäßigungsbetrag das 4fache (ab VZ 2020, zuvor das 3,8fache) des jeweils für den dem VZ entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen GewSt-Messbetrages (§ 35 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG).
Einen anteiligen GewSt-Messbetrag sieht das GewStG allerdings nicht vor. Gemäß § 14 GewStG ist für einen Gewerbebetrieb nämlich auch dann stets nur ein GewSt-Messbetrag festzusetzen, wenn an ihm mehrere beteiligt sind. Gemeint ist daher der GewSt-Messbetrag, der anteilig auf den jeweiligen Mitunternehmer entfällt (BMF v 03.11.2016, BStBl I 2016, 1187 Tz 8, 27). Damit wird die Verknüpfung mit der in § 35 Abs 2 EStG verankerten Regelung hergestellt.
Rn. 74
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Während der für die Festsetzung des GewSt-Messbetrags maßgebende Gewerbeertrag auch Sonder-BE und Sonder-BA beinhaltet, richtet sich der Anteil eines Mitunternehmers am GewSt-Messbetrag gemäß § 35 Abs 2 S 2 EStG nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen handelsrechtlichen oder gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilungsschlüssels. Demnach sind Vorabgewinne bei der Ermittlung des Aufteilungsmaßstabs für den GewSt-Messbetrag nicht zu berücksichtigen (s Rn 136ff). Dies gilt auch für Sondervergütungen iSd § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG sowie für Ergebnisse aus Sonder- und Ergänzungsbilanzen (BMF v 03.11.2016, BStBl I 2016, 1187 Tz 8, 22). Auch s § 15 Rn 68 (Bitz).
Rn. 75–79
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vorläufig frei