A. Anwendungsbereich
1. Persönlicher Anwendungsbereich
Rn. 60
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
§ 35 EStG ist nur auf estpfl natürliche Personen anzuwenden. Diese fallen auch als unmittelbar oder mittelbar beteiligte Mitunternehmer unter § 35 EStG. Grundsätzlich anwendbar ist die Vorschrift ferner auf die verdeckte Mitunternehmerschaft, das Treuhandverhältnis und den Nießbrauch am Gesellschaftsanteil (Kemsat/Wichmann, WPg 2007, 583).
KapGes erhalten für ihre Gewinnanteile keine Steuerermäßigung gemäß § 35 EStG, auch nicht als Mitunternehmer einer PersGes (dazu FG D'dorf v 08.11.2006, 7 K 3473/05 E).
Rn. 61
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Die Steuerermäßigung greift unabhängig davon ein, ob die begünstigten natürlichen Personen unbeschränkt oder beschränkt stpfl sind, da § 50 Abs 1 EStG keine Einschränkung für § 35 EStG enthält.
2. Sachlicher Anwendungsbereich
Rn. 62
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Die Steuerermäßigung kann in Anspruch genommen werden bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen iSd § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG sowie bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer iSd § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 u 3 EStG. Von der Steuerermäßigung sind somit erfasst
Rn. 63
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Im Hinblick auf die Verweisung auf § 15 Abs 1 S 1 Nr 1–3 EStG gelten für die Begriffe "gewerbliche Unternehmen" und "Mitunternehmer" die dort maßgeblichen Grundsätze uneingeschränkt auch für § 35 EStG.
Rn. 64
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Die Vorschrift ist auf die Tonnagesteuer nicht anwendbar, § 5a Abs 5 S 2 EStG.
B. Tarifliche Einkommensteuer
Rn. 65
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Die Steuerermäßigung setzt bei der um bestimmte sonstige Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f, 34g und 35a EStG verminderten tariflichen ESt an, soweit sie anteilig auf im zvE enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt. Sie mindert die tarifliche ESt. Unter Berücksichtigung der übrigen in § 2 Abs 6 EStG genannten Minderungs- und Erhöhungsbeträge errechnet sich die festzusetzende ESt.
Rn. 66
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
§ 35 Abs 1 EStG legt für die Ermittlung der festzusetzenden ESt im Ergebnis folgende Reihenfolge fest (vgl R 2 Abs 2 EStR 2012). Die tarifliche ESt (§ 32a Abs 1, 5 EStG) gilt dabei als Ausgangsgröße:
Rn. 67
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Die tarifliche ESt unter Berücksichtigung der Abzugs- und Hinzurechnungsbeträge mündet in die festzusetzende ESt ein (vgl R 2 Abs 2 EStR 2012).
Die höchstmögliche Steuerermäßigung nach § 35 EStG ergibt sich somit aus:
Rn. 68
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Die Steuerermäßigung gemäß § 35 EStG setzt voraus, dass – ohne die Ermäßigung nach § 35 EStG – überhaupt eine ESt geschuldet wird. Steuerermäßigungen können grundsätzlich nicht zu Erstattungen führen (vgl BFH v 23.04.2008, X R 32/06, BStBl II 2009, 7).
Rn. 69
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Daneben ist keine Vor- oder Rücktragsmöglichkeit, wie zB in § 34f Abs 3 EStG, und kein alternativer Abzug als BA, wie zB in § 34c Abs 2 EStG, vorgesehen.
C. Der Ermäßigungsbetrag
1. Bei Einzelunternehmen
Rn. 70
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Bei den Einkünften aus gewerblichen Unternehmen iSd § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG beträgt der Ermäßigungsbetrag das 4fache (ab VZ 2020, zuvor das 3,8fache) des jeweils für den dem VZ entsprechende Erhebungszeitraum nach § 14 GewStG festgesetzten GewSt-Messbetrags (§ 35 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG).
Rn. 71
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Gewerbliche Unternehmen sind Gewerbebetriebe. Eine natürliche Person kann mehrere Gewerbebetriebe betreiben. Ob mehrere gewerbliche Betätigungen als mehrere gewerbliche Unternehmen (Gewerbebetriebe) zu qualifizieren sind, ergibt sich nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze, so dass i...