Rn. 250
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Ab dem VZ 2008 ist der Entlastungsbetrag auf die tatsächlich zu zahlende GewSt beschränkt (§ 35 Abs 1 S 5 EStG). Daher kann aus einer Überkompensation grds kein Vorteil mehr geschöpft werden.
Rn. 251
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Durch die Anhebung des Anrechnungsfaktors auf 3,8 ab dem VZ 2008 und auf das Vierfache ab dem VZ 2020 hat sich die Problematik von Anrechnungsüberhängen verschärft. Diese können durch einen einkommensteuerlichen Verlustausgleich oder -rücktrag, Tarifvergünstigungen, außergewöhnliche Belastungen, vorrangige Anrechnungen (§ 34c EStG, § 12 AStG) oder die Hinzurechnungsvorschriften (§ 8 Nr 1 GewStG) entstehen.
Eine gezielte Verteilung des Verlustabzugs (§ 10d EStG) ist mangels Wahlrechts iRd Thesaurierungsbegünstigung gemäß § 34a EStG möglich, denn sondertarifierte Gewinne sind von Verlustausgleich und -abzug ausgenommen (§ 34a Abs 8 EStG; dazu Förster, DB 2007, 760, 764; Blaufus/Hechtner/Hundsdoerfer, DB 2008, 80, 87). Allerdings können die nun vorgetragenen Verluste in den Folgejahren zu neuen Anrechnungsüberhängen führen.
Außerdem kann zur Vermeidung oder Reduktion eines Anrechnungsüberhangs freiwillig eine Nachversteuerung beantragt werden, die zu einer Erhöhung der tariflichen ESt führt, nicht aber zu einer Erhöhung der gewerblichen Einkünfte wegen der pauschalen Nachversteuerung (§ 34a Abs 6 S 1 Nr 4 EStG).
Rn. 252
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Zu denken ist an eine Verlagerung in Gemeinden mit niedrigem Hebesatz. Die Bedeutung der GewSt nahm wegen geänderter Hinzurechnungsvorschriften besonders für Unternehmen mit hohen Leasing-/Mietverpflichtungen zu (Derlien/Wittkowski, DB 2008, 835, 840). Soweit allerdings an den alten Standorten Betriebsstätten beibehalten werden, kommt es zur GewSt-Zerlegung mit einer Erhebung der GewSt auch in den Betriebsstättengemeinden. Auch besteht das Risiko, dass die Gemeinden mit heute niedrigem Hebesatz in Zukunft ihren Hebesatz anheben, sodass die derzeit bestehenden Vorteile verloren gehen.
Rn. 253
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Da die Aufteilung des Steuermessbetrags nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel erfolgt (§ 35 Abs 2 S 2 EStG), kann dies zu einer ungleichen Anrechnung der geleisteten GewSt zwischen den Mitunternehmern führen.
Vermieden werden kann dies, indem zB Sonder-BV auf eine gewerblich geprägte, vermögensverwaltende Schwester-PersGes übertragen wird (vgl hierzu auch Wesselbaum-Neugebauer, DStR 2001, 180; Ritzer/Stangl, DStR 2002, 1785). Die Anrechnung der GewSt bei Mitunternehmerschaften steht nicht in einem direkten Zusammenhang mit den dort realisierten Einkünften. Deshalb behalten Modelle zur Vermeidung der Gewerblichkeit ihre Aktualität (vgl hierzu auch Seer/Drüen, BB 2000, 217). Die aus der Abfärberegel (§ 15 Abs 3 Nr 1 EStG) resultierende Problematik verliert auch hier nicht an Bedeutung.
Alternativ dazu bietet sich an, die der Gesellschaft zur Nutzung überlassenen WG aus dem notwendigen Sonder-BV I in die Gesamthand zu überführen. Folge ist allerdings, dass die Übertragung der WG idR eine Verschiebung der Beteiligungsquoten zur Folge hat und sich damit der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel ändert.