Rn. 8
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Die Höhe der Förderung richtet sich nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses, unterschieden
- nach geringfügiger Beschäftigung iSd § 8a SGB IV und
- nach solchen Arbeitsverhältnissen, für die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung entrichtet werden.
Die Ermäßigung nach § 35a Abs 1 EStG (geringfügige Beschäftigung) beträgt 20 % der Aufwendungen, höchstens aber EUR 510.
Liegt keine geringfügige Beschäftigung vor, beträgt die Ermäßigung nach § 35a Abs 2 EStG 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch EUR 4 000 pro Jahr.
Zu den Aufwendungen zählen auch die notwendigen Nebenkosten, zB die Kosten der Lohnabrechnung.
Rn. 9
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Für geringfügige Beschäftigte nach §§ 8a und 8 SGB IV steht das sog Haushaltsscheckverfahren als vereinfachtes Anmeldeverfahren (§§ 14 Abs 3, 20 Abs 2, 28a Abs 8 SGB IV) bei Monatslöhnen einschließlich LSt bis zu EUR 538 (Kj 2023 = EUR 520) zur Verfügung. Danach sind an die Bundesknappschaft insgesamt 14,94 % des Entgelts (5 % Krankenversicherung, 5 % Rentenversicherung, 1,34 % Umlage 1 und 2, 1,6 % Gesetzliche Unfallversicherung, 2 % Pauschalsteuer) zu entrichten.
Als Nachweis dient dem ArbG die von der Bundesknappschaft zum Jahresende erteilte Bescheinigung nach § 28h Abs 4 SGB IV.
Die Leistung des Arbeitslohns ist mit sämtlichen Zahlungsmitteln möglich und für die Gewährung der Steuerermäßigung nach § 35a Abs 1 EStG nicht schädlich. Damit ist auch die Barzahlung des Arbeitslohns unschädlich, s BMF vom 09.11.2016, BStBl I 2016, 1213 Rz 37.
Rn. 10
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Die Aufwendungen gem § 35a Abs 1 und 2 EStG dürfen keine BA oder WK darstellen. Des Weiteren dürfen sie nicht als ag Belastungen berücksichtigt worden sein oder unter § 10 Abs 1 Nr 5 EStG fallen, § 35a Abs 5 EStG. Die Einschränkung in § 35a Abs 5 S 1 EStG
Zitat
"soweit sie nicht als … außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind"
bedeutet, dass § 35a EStG zusätzlich in Betracht kommen kann, wenn die Höchstbeträge unterhalb der Grenzen des § 35a EStG sind, s BFH BStBl II 2021, 476; Krüger in Schmidt, § 35a EStG Rz 25 (43. Aufl). Insofern ist klargestellt, dass der nicht abziehbare Teil der außergewöhnlichen Belastung, wenn er als haushaltsnahe Aufwendung berücksichtigt wird, keiner steuerschädlichen Doppelberücksichtigung unterliegt.
Rn. 11
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Die Höchstbeträge des § 35a Abs 1 und 2 EStG sind Jahresbeträge. Ab Kj 2009 vermindert sich der Höchstbetrag nicht mehr, wenn das haushaltsnahe sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis nicht während des gesamten Kj besteht. Die Höchstbeträge für haushaltsnahe Dienstleistungen und Pflege- und Betreuungskosten sind schon bisher nicht gezwölftelt worden.
Rn. 12–14
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vorläufig frei