A. Einführung, Regelungszweck
Rn. 1
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
§ 35a EStG wurde durch das 2. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl I 2002, 4621) in das EStG eingefügt. Die Vorschrift setzt die zum 01.01.2002 außer Kraft getretene Regelung des § 10 Abs 1 Nr 8 EStG aF ("Dienstmädchenprivileg") abgewandelt fort. § 35a EStG ermäßigt die festzusetzende ESt und ist als Lenkungsnorm anzusehen. Die Steuerermäßigung erfolgt nur auf Antrag.
B. Zeitlicher Anwendungsbereich
Rn. 2
Stand: EL 174 – ET: 08/2024
Die Regelung ist erstmals für nach dem 31.12.2002 geleistete Aufwendungen anzuwenden. Die diesen zugrunde liegenden Leistungen dürfen also erst im VZ 2003 erbracht worden sein. Die Abzugsmöglichkeit für Handwerkerleistungen und Pflege- und Betreuungskosten ist erstmalig für Leistungen im VZ 2006 gegeben, § 52 Abs 50b EStG aF.
Aufgrund der Änderung des § 35a Abs 1 S 2 und Abs 2 S 1 und 2 EStG durch das JStG 2008 können Aufwendungen für haushaltswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen auch dann steuermindernd berücksichtigt werden, wenn diese Tätigkeiten in einem Haushalt innerhalb der EU bzw des EWR-Bereichs erfolgen (s § 35a Abs 4 EStG idF 2009). Die Beschränkung auf einen inländischen Haushalt des StPfl widerspricht EU-Recht. Gem § 52 Abs 50b EStG aF ist die Änderung in allen Fällen auszuwenden, in denen die ESt noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.
Aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 21.12.2008 (BGBl I 2008, 2896) wurde für Handwerkerleistungen ein Ermäßigungsbetrag von EUR 1 200 ab 2009 festgesetzt. Allerdings ist in Art 4 Abs 3 dieses Gesetzes als Anwendungsregelung bestimmt, dass Art 1 Nr 3, dh die Erhöhung in § 35a Abs 2 EStG auf EUR 1 200, bereits nach der Verkündung in Kraft tritt. Die Verkündung war am 30.12.2008, so dass die Erhöhung bereits für 2008 gelten müsste. Dem widerspricht aber die Bestimmung in Art 1 Nr 4b des Gesetzes, wonach § 35a EStG idF des Artikels 1 des Gesetzes vom 21.12.2008 erstmals für im VZ 2009 geleistete Aufwendungen anzuwenden ist, soweit die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31.12.2008 erbracht worden sind (§ 52 Abs 50b S 4 EStG aF). Dass der Gesetzgeber zwei sich widerstreitende Anwendungsregelungen zu ein und demselben Sachverhalt in einem Gesetz niedergelegt hat, ist ein weiterer Beleg für die mangelnde Sorgfalt in der Steuergesetzgebung. Von dieser Sachlage betroffene Bescheide für 2008 sollten daher durch Einspruch offengehalten werden.
Durch das FamLeistG vom 22.12.2008 (BGBl I 2008, 2955) wurde § 35a EStG noch einmal geändert. Es wurden die Fördersätze für alle Förderungen – Ausnahme geringfügig Beschäftigte/Handwerkerleistungen – einheitlich auf 20 %, höchstens EUR 4 000, festgelegt.
Durch das JStG 2010 vom 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) wurde die Einschränkung des § 35a Abs 3 EStG – Ausschluss von Handwerkerleistungen, für die nach dem CO2-Förderprogramm der KfW-Förderbank zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse beantragt werden können – erweitert auf alle Förderprogramme, die zur energetischen Renovierung, Erhaltung und Modernisierung auferlegt wurden oder werden.
Durch das StVereinfG 2011 vom 01.11.2011 (BGBl I 2011, 2131) wurde in § 35a Abs 5 S 1 EStG die Angabe "§ 9a" durch die Worte "§ 10 Absatz 1 Nr 5" ersetzt.