Rn. 46
Stand: EL 135 – ET: 04/2019
Die gem § 35b S 1 EStG ermittelte Bemessungsgrundlage wird um den in S 2 bestimmten Hundertsatz ermäßigt.
Der Prozentsatz ergibt sich nach § 35b S 2 EStG aus dem Verhältnis der festgesetzten ErbSt zu dem Betrag, der sich daraus ergibt, dass dem erbstpfl Erwerb die Freibeträge nach §§ 16, 17 ErbStG und der steuerfreie Betrag nach § 5 ErbStG hinzugerechnet werden. Hierbei sind nur die Freibeträge hinzuzurechnen, die der StPfl auch in Anspruch genommen hat (so etwa Bogalski in Bordewin/Brandt, § 35b EStG Rz 83, August 2017; Schulz in H/H/R, § 35b EStG Rz 53, September 2016).
Er berechnet sich folglich nach folgender Formel:
ErbSt × 100 |
= Hundersatz |
erbstpfl Erwerb + Freibeträge |
Rn. 47
Stand: EL 135 – ET: 04/2019
Es kommt also wirtschaftlich nur zu einer Teilanrechnung der ErbSt auf die anteilige ESt. Der tatsächliche Steuersatz nach § 19 ErbStG weicht hiervon ab. Zöge man hingegen die latente ESt direkt von der ErbSt-Bemessungsgrundlage ab, ergäbe sich eine ErbSt Entlastung nicht nur in Höhe des Durchschnittsteuersatzes, sondern in Höhe des Grenzsteuersatzes.
Rn. 48
Stand: EL 135 – ET: 04/2019
Lüdicke/Fürwentsches, DB 2009, 12, 17, weisen richtigerweise darauf hin, dass zum Zwecke der vollständigen Vermeidung einer Doppelbelastung das errechnete Verhältnis, das der tatsächlichen ErbSt-Belastung entspricht, auf den Veräußerungsgewinn (dh die stillen Reserven), nicht aber auf die darauf entfallende Steuer angewandt werden müsste. Nur hierdurch sei sichergestellt, dass die stillen Reserven nur einmal erfasst werden.
Beispiel:
Erblasser E wendet seinem Onkel O per Vermächtnis eine nicht nach § 13a ErbStG begünstigte Beteiligung an einer KG zu. Die anteiligen Buchwerte betragen EUR 200 000, der Verkehrswert der Beteiligung beträgt EUR 300 000. O verkauft diese gleich darauf.
(1) Anwendung des ErbSt-Quotienten auf angefallene ESt (§ 35b EStG) |
|
ErbStpfl Erwerb (300 000 EUR ./. 20 000 EUR Freibetrag) |
280 000 EUR |
ErbSt nach Steuerklasse II (30 % von 280 000 EUR) |
84 000 EUR |
|
|
Veräußerungsgewinn |
100 000 EUR |
Tarifliche ESt |
42 000 EUR |
Entlastungsbetrag (84 000 × 100)/(280 000 + 20 000) = 28 % von 42 000 EUR |
./. 11 760 EUR |
ESt |
30 240 EUR |
|
|
(2) Anwendung des ErbSt-Quotienten auf Veräußerungsgewinn |
|
Entlastungsbetrag (84 000 × 100)/(280 000 + 20 000) = 28 % von 100 000 EUR |
./. 28 000 EUR |
ESt |
14 000 EUR |
Rn. 49
Stand: EL 135 – ET: 04/2019
Die Ermäßigung kann niemals unter 0 liegen, da sie nur anteilig angerechnet wird, und daher höchstens die gesamte Steuer betragen kann.
Rn. 50
Stand: EL 135 – ET: 04/2019
Beispiel (in Anlehnug an Abschnitt 213e EStR 1996):
Ein im Kj 18 verstorbener Arzt vererbt Honorarforderungen in Höhe von 100 000 EUR, die seiner Witwe als Alleinerbin im Kj 19 zufließen. Die Honorarforderungen seien Teil der Bereicherung der Witwe (§ 10 Abs 1 ErbStG) in Höhe von insgesamt 1 506 000 EUR. Bei der Veranlagung der Witwe zur ESt für das Kj 19 betrage die Summe der Einkünfte 150 000 EUR, in der die Honorarforderungen enthalten sind. Das zvE betrage 140 000 EUR.
(1) Belastung mit ErbSt |
|
Bereicherung |
1 506 000 EUR |
./. Freibetrag nach § 16 Abs 1 Nr 1 ErbStG |
500 000 EUR |
./. Freibetrag nach § 17 Abs 1 ErbStG |
256 000 EUR |
Erbstpfl Erwerb |
750 000 EUR |
ErbSt nach Steuerklasse I |
|
19 % von 750 000 EUR = |
142 500 EUR |
Verhältnis der ErbSt zum Gesamterwerb:
142 500 EUR × 100 |
= 9,46 % |
1 506 600 EUR |
(2) Belastung mit ESt |
|
Gesamtbetrag der Einkünfte |
150 000 EUR |
zvE |
140 000 EUR |
tarifliche ESt nach Splittingtabelle |
41 556 EUR |
Von diesem Betrag entfallen auf die Honorarforderungen anteilig
100 000 EUR × 41 556 EUR)/150.000 EUR |
27 704 EUR |
(3) Minderung der ESt von |
41 556,00 EUR |
9,46 % von 27 704 EUR = |
2 620,80 EUR |
ergibt eine festzusetzende ESt von |
38 935,20 EUR |