A. Antragserfordernis (§ 35c Abs 1 S 1 EStG)
Rn. 121
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Die Steuerermäßigung wird nur auf Antrag gewährt (§ 35c Abs 1 S 1 EStG). Weitere Regelungen enthält das Gesetz nicht, so dass der Antrag nicht einer bestimmten Form unterliegt. Auch eine zeitliche Befristung findet sich nicht im Gesetz. Damit kann der Antrag mit Abgabe der Steuererklärung oder auch noch später im Einspruchsverfahren oder im Klageverfahren geltend gemacht werden. Entscheidend ist, dass der Antrag bis zum Eintritt der formellen oder materiellen Bestandskraft der Steuerfestsetzung gestellt werden kann (BFH BStBl II 2016, 967; ebenso Schallmoser in Blümich, § 35c EStG Rz 25).
Rn. 122
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Der Antrag auf Steuerermäßigung ist für jeden VZ des dreijährigen Förderzeitraums erneut zu stellen (ebenso Schallmoser in Blümich, § 35c EStG Rz 25; Reddig in Kirchhof, § 35c EStG Rz 25).
B. Modalitäten der Abrechnung und Zahlung (§ 35c Abs 4 EStG)
Rn. 123
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
In § 35c Abs 4 EStG sind die Voraussetzungen für die Rechnungsstellung durch das Fachunternehmen und auch die unbare Zahlungsvoraussetzung geregelt. Damit sollen die Schwarzarbeit und die illegale Beschäftigung bekämpft werden (BT-Drucks 19/14338, 22). Durch Beleg des Kreditinstituts ist nachzuweisen, dass die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers
erfolgt ist (BT-Drucks 19/14338, 22). Die Rechnung hat nach § 35c Abs 4 EStG
- die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen,
- die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und
- die Adresse des begünstigten Objekts auszuweisen.
Des Weiteren ist sie in deutscher Sprache abzufassen.
C. Einheitlich und gesonderte Feststellung der Aufwendungen bei Miteigentum (§ 35c Abs 6 EStG)
Rn. 124
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Die Regelungen des § 35c Abs 6 EStG enthalten verfahrensrechtliche Vorgaben für die Fälle des Miteigentums. So kann eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Aufwendungen für energetische Maßnahmen gemäß § 180 AO erlassen werden. Dies steht somit im Ermessen der FinBeh. Das zuständige Lage-FA kann in Miteigentumsfällen einen entsprechenden Feststellungsbescheid erlassen. Die Feststellung ist im Hinblick auf die Höhe der förderungswürdigen Aufwendungen als auch im Hinblick auf die Verteilung für die Feststellungsbeteiligten bindend.
Die Verteilung hat grds nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile zu erfolgen (BT-Drucks 19/15229, 14). ME kommt eine Abweichung davon dann in Betracht, wenn eine Aufteilung auf der Grundlage der Kostentragungsquote erfolgt. Eine weitere Bindungswirkung geht von dem Feststellungsbescheid nicht aus. Die Wohnsitz-FA haben daher in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob eine ausschließliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken durch den Miteigentümer erfolgt ist. In Fällen von geringfügiger Bedeutung kann nach § 180 Abs 3 Nr 2 AO von einer einheitlich und gesonderten Feststellung der Aufwendungen abgesehen werden. ZB dürfte dies bei Eheleuten der Fall sein.