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Stand: EL 147 – ET: 11/2020
§ 36 EStG ist durch die ESt-Reform 1975 (BGBl I 1974, 1769) anstelle von § 47 Abs 2 EStG in das EStG eingefügt worden.
IRd KStRefG v 31.08.1976 (BGBl I 1976, 2597) wurde mit Wirkung ab 01.01.1977 § 36 Abs 2 S 2 Nr 3 EStG eingefügt und Abs 3 neu gefasst.
§ 36 Abs 3 EStG wurde bzgl der Aufrundung der anzurechnenden Vorauszahlungen durch das StBerG v 14.12.1984 (BGBl I 1984, 1493) geändert.
§ 36 Abs 2 S 2 Nr 3 S 4 Buchst f EStG basiert auf dem WoBauFG v 22.12.1989 (BGBl I 1989, 2408).
Mit dem StandOG v 13.09.1993 (BGBl I 1993, 1569) ist § 36 Abs 2 S 2 EStG in Nr 2 (durch Einbeziehung der Bezüge iSd § 8b KStG), in Nr 3 (neuer Betrag der anrechenbaren KSt) und um Nr 3 S 4 Buchst g ergänzt worden.
IRd JStG 1996 v 11.10.1995 (BGBl I 1995, 1250) ist § 36 Abs 2 S 1 EStG eingeführt worden, der die Zurechnung des Kindergeldes zu der ESt regelt.
Durch das JStErgG v 18.12.1995 (BGBl I 1995, 1959) wurde Abs 2 S 1 neu gefasst.
Durch das Gesetz zur Familienförderung v 22.12.1999 (BGBl I 1999, 2552) wurde § 36 Abs 2 EStG redaktionell angepasst. Die Wörter "den Kinderfreibetrag" wurden durch die Angabe "einen Freibetrag nach § 32 Abs 6" ersetzt.
Zu wesentlichen Änderungen hat das StSenkG v 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433) geführt. Das seit 1977 geltende körperschaftssteuerliche Anrechnungsverfahren wurde abgeschafft und das sog Halbeinkünfteverfahren eingeführt.
Durch das StEuglG v 19.12.2000 (BGBl I 2000, 1790) wurde in Abs 3 die Angabe "Deutsche Mark" durch die Angabe "Euro" ersetzt.
Durch das StÄndG 2001 v 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3794) wurde in § 36 Abs 2 S 1 EStG das Wort "Freibetrag" durch das Wort "Kinderfreibetrag" ersetzt.
Mit dem StÄndG 2003 v 15.12.2003 (BGBl I 2003, 2645) wurde § 36 Abs 2 S 1 EStG aufgehoben.
IRd JStG 2008 v 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) ist § 36 Abs 3 S 1 EStG aufgrund der Streichung des § 36 Abs 2 S 1 angepasst worden.
Durch Art 1 des JStG 2010 v 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) wurde ein Abs 5 eingefügt, der in den Fällen des ebenfalls mit dem JStG 2010 eingefügten § 16 Abs 3a EStG eine gestreckte Besteuerung auf Antrag ermöglicht.
Aufgrund des BeitrRLUmsG v 07.12.2011 (BGBl I 2011, 2592) wurde in § 36 Abs 5 S 1 EStG hinsichtlich der gegenseitigen Unterstützung im Rahmen der Amtshilfe auf die Beitreibungsrichtlinie Bezug genommen.
Mit dem AmtshilfeRLUmsGv 26.06.2013 (BGBl I 2013, 1809) wurde dann der Hinweis auf die Richtlinie 77/799/EWG und die dazu gehörigen Durchführungsbestimmungen mit Wirkung v 01.01.2013 ersetzt durch die "Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes".
Das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v 18.07.2016 (BGBl I 2016, 1679) brachte zwei sachliche Änderungen in Abs 2 Nr 2 des § 36 EStG. Zum einen wurde der Steuerabzug auf Gewinne aus Anteilsveräußerung iSd § 8b Abs 2 KStG in die Anrechnung auf die festgesetzte ESt mit einbezogen und zum andern wurde durch den neuen S 3 in § 36 Abs 2 EStG die Vorlagepflicht hinsichtlich der KapSt-Bescheinigungen nach § 45a Abs 2 u Abs 3 EStG durch eine Vorhaltepflicht ersetzt, wenn ein Antrag auf Überprüfung des Steuereinbehalts nach § 32d Abs 4 EStG oder auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs 6 EStG gestellt wird.
Mit dem Gesetz zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des EStG v 20.12.2016 (BGBl I 2016, 3045) wurde § 36 EStG um eine Anrechnungsvorschrift für den in den Fällen des § 32c Abs 1 S 2 EStG nicht zum Abzug gebrachten Unterschiedsbetrag ergänzt (§ 36 Abs 2 Nr 3 EStG). Die Vorschrift zur Tarifglättung bei den Einkünften aus LuF war gedacht für einen Anwendungszeitraum von 2016 bis 2022; sie stand allerdings unter dem Vorbehalt der Genehmigung der EU-Kommission als zulässige Beihilfe (vgl Art 5 Abs 2 des Gesetzes).
Für deren EU-konforme Ausgestaltung hat die Kommission dem Gesetzgeber einige Hinweise gegeben, die mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) im § 32c EStG umgesetzt worden sind. Der § 36 EStG ist sachlich nicht geändert worden. Eine sprachliche Überarbeitung hat aber die Wiederholung des Begriffes "Unterschiedsbetrag" vermieden. Das Inkrafttreten steht weiterhin unter dem Vorbehalt eines billigenden Beschlusses der EU-Kommission (vgl Art 39 Abs 8 E-MobilitätsG). Der Gesetzgeber wird allerdings dann noch einmal eine Änderung vornehmen müssen, denn er hat inzwischen mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklungv 14.12.2019 (BGBl I 2019, 2763) in § 36 Abs 2 EStG eine neue Nr 3 geschaffen, die eine Anrechnung der nach § 10 Forschungszulagengesetz (Art 1 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung) festgesetzten Forschungszulage auf die ESt gewährleistet. Ursprünglich war die Anrechnung in § 11 Forschungszulagengesetz vorgesehen gewesen, ist aber gemäß der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages v 06.11.2019 (BT-Drucks 19/14875) dann in Art 2 des Ges...