Rn. 25
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Der LSt-Abzug und die ESt-Veranlagung sind voneinander unabhängige Verfahren. Das LSt-Verfahren hat die Aufgabe, den LSt-Anspruch durch Abzug vom Arbeitslohn durchzusetzen. Die Veranlagung dient dazu, die gemäß § 36 Abs 1 EStG mit Ablauf des VZ entstehende ESt zu ermitteln und festzusetzen. § 36 Abs 2 Nr 2 EStG verknüpft beide Verfahren miteinander. Auf die ESt wird die tatsächlich abgezogene LSt durch eine selbstständige Verfügung iRd Steuererhebung angerechnet (BFH BStBl II 1992, 956; BFHE 168, 300 mwN), jedenfalls soweit sie auf bei der Veranlagung erfasste Einnahmen entfällt (BFH BStBl II 2001,353).
Rn. 26
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Die LSt wird nach § 36 Abs 2 Nr 2 EStG nur dann angerechnet, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfällt (BFH BStBl II 2000, 581; 2001, 353). Die Anrechnung der LSt im Veranlagungsverfahren soll eine doppelte Besteuerung von Einkünften vermeiden. Daraus folgt, dass eine Anrechnung nicht in Betracht kommt, wenn die Einkünfte nicht im Veranlagungsverfahren erfasst sind (s BFH BStBl II 2000, 582). Der ArbN muss daher entweder von Amts wegen (§ 46 Abs 2 Nr 1–7 EStG) oder auf Antrag (§ 46 Abs 2 Nr 8–9 EStG) zur ESt veranlagt worden sein. Außerdem darf nicht die Erstattung beantragt oder durchgeführt worden sein. Auf die tatsächliche Abführung der einbehaltenen LSt durch den ArbG an das FA kommt es idR nicht an (BFH BFH/NV 1988, 566; BFH HFR 2000, 19), es sei denn, der ArbN weiß, dass der ArbG die einbehaltene LSt nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat. IRd Veranlagung des ArbN ist auch die durch Haftungsbescheid beim ArbG erhobene LSt anzurechnen. Gleiches gilt auch für die durch LSt-Bescheid beim ArbN nachgeforderte LSt. Die Nachforderung der nicht rechtmäßig einbehaltenen LSt erfolgt grds außerhalb des Veranlagungsverfahrens.
Rn. 27
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Überhöhte Steuerabzüge infolge schuldhaft unterlassener Mitteilung der Steuer-ID-Nr und damit nicht erfolgtem Abruf der LSt-Abzugsmerkmale (§ 39c iVm § 39e Abs 4 S 1 EStG) oder vom ArbG zu Unrecht (rechtswidrig) einbehaltene und nicht erstattete Steuerabzugsbeträge sind grds anzurechnen (BFH v 17.06.2009, VI R 46/07, BStBl II 2010, 72). Nach dem Sinn und Zweck des Abrechnungsverfahrens ist es für die Abrechnung unerheblich, dass der Steuerabzug zu Unrecht erfolgt ist. Ausschlaggebend ist, dass die betreffenden Einkünfte bei der Veranlagung erfasst worden sind (BFH BStBl II 2001, 353). Die vom ArbG abgeführte LSt bei Nettolohnvereinbarungen ist auf die ESt des ArbN anzurechnen (BFH BFH/NV 1988, 566; 1995, 779).
Rn. 28
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Die Anrechnung erfolgt nicht bei der pauschal erhobenen LSt nach §§ 40–40b EStG, da diese Abgeltungscharakter hat (§§ 40 Abs 3 S 3 u 4, 40a Abs 5 u 40b Abs 5 S 1 EStG).