Rn. 41
Stand:
Bereits mit dem Gesetz zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des EStG v 20.12.2016 (BGBl I 2016, 3045) hatte der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der seinerzeitigen Milchmarktkrise geplant, für StPfl mit luf Einkünften eine Tarifglättung für die Jahre 2016 bis 2022 einzuführen (ursprünglich § 34e, jetzt: § 32c EStG; vgl BT-Drs 18/10237 v 08.11.2016). Deshalb sollten die luf Betriebe in Deutschland durch eine steuerliche Maßnahme entlastet werden. Durch eine Änderung des EStG sollen natur- oder marktbedingte Gewinnschwankungen in luf Betrieben nachträglich für die drei zurückliegenden Jahre geglättet werden. Dadurch soll eine individuelle Tarifglättung bei der ESt erreicht werden. Soweit die Steuerbelastung für die ermittelten durchschnittlichen luf Einkünfte nach § 32c Abs 2 EStG unter der tariflichen Belastung liegt, kann der Unterschiedsbetrag zwischen der fiktiv auf der Basis der durchschnittlichen Einkünfte ermittelten Steuerbelastung und der tariflichen Steuerbelastung im letzten VZ des Betrachtungszeitraums nach § 36 Abs 2 Nr 3 EStG auf die ESt angerechnet werden.
Die Einwendungen der EU-Kommission zur Ausgestaltung dieser Beihilfe sind mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität v 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) berücksichtigt worden. Die Beihilfe stand zunächst aber weiterhin unter dem Vorbehalt eines positiven Beschlusses der EU-Kommission (vgl Art 39 Abs 8 des ElektromobilitätsG). Durch Bekanntmachung über das Inkrafttreten von bestimmten Teilen des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v 18.03.2020, BGBl I 2020, 597 wurde festgestellt, dass die Regelungen zur Tarifermäßigung für Einkünfte aus LuF (einschließlich Binnenfischerei und Aquakultur) eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe darstellen. Art 4 ElektromobilitätsG ist damit mWv 30.01.2020 in Kraft getreten. Die Vorschrift ist jedoch letztmalig für den VZ 2022 anzuwenden (§ 52 Abs 35b S 2 EStG).
Ausführlich zum § 32c EStG nF s Erläut zu § 32c (Mitterpleininger).
Hinweis: Die Nr 3 des § 36 Abs 2 EStG wurde doppelt vergeben (s Art 2 des Gesetzes v 14.12.2019, BGBl I 2019, 2763 und Art 4 Nr 4 des Gesetzes v 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451, bestätigt durch Bekanntmachung v 18.03.2020, BGBl I 2020, 597). Durch Art 2 Nr 8 Buchst c des JStG 2020 v 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) ist die Nummerierung korrigiert worden.
Rn. 42–90
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
vorläufig frei