Rn. 99
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Die Anrechnung der in § 36 Abs 2 EStG genannten Beträge mit der nach Abs 1 entstandenen ESt wird im Gesetz als Abrechnung bezeichnet (§ 36 Abs 4 S 1 EStG). Ergibt sich dabei ein Überschuss zuungunsten des StPfl, so ist dieser Restbetrag durch eine Abschlusszahlung auszugleichen. Ein Überschuss zugunsten des StPfl wird diesem ausgezahlt.
A. Abschlusszahlung
Rn. 100
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Die durch Vorauszahlungen nicht gedeckte Steuerschuld ist durch eine Abschlusszahlung an das FA zu erfüllen. Zunächst werden die Steuerabzugsbeträge auf die ESt-Schuld angerechnet. Von der verbleibenden Steuerschuld werden die entrichteten Vorauszahlungen abgezogen.
1. Fälligkeit
Rn. 101
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Ist die festgesetzte ESt höher als die anzurechnenden Beträge, so hat der StPfl den Rest innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids als Abschlusszahlung zu entrichten. Der § 36 EStG enthält mithin eine eigene Fälligkeitsregelung iSd § 220 Abs 1 AO. Aufgrund der Bekanntgabefiktion des § 122 Abs 2 AO gilt ein schriftlicher VA idR mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Wegen weiterer Einzelheiten der Bekanntgabe s § 122 AO; zur Berechnung der Monatsfrist s § 108 AO (Änderung der Rspr BFH v 14.10.2003, BStBl II 2003, 898; BMF v 12.01.2004, BStBl I 2004, 31).
Rn. 102
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Zur Abschlusszahlung gehören nach der Rspr auch die rückständigen Vorauszahlungen (BFH BStBl II 1981, 767); Letztere sind jedoch sofort zu entrichten, es sei denn, sie sind ausdrücklich bis zur Fälligkeit des restlichen Teils der Abschlusszahlung gestundet worden. Dies gilt auch für die nach § 37 Abs 3 u 4 EStG angepassten Vorauszahlungen. Die Monatsfrist gilt bei Berichtigung (Änderung) der Anrechnungsverfügung aber auch bzgl der Vorauszahlungen, die zu einer Erhöhung der Abschlusszahlung führen (BFH BStBl II 1976, 258).
2. Verzinsung, Säumniszuschläge
Rn. 103
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Eine Verzinsung noch ausstehender Steuerbeträge kommt nur unter den in §§ 233aff AO normierten Voraussetzungen in Betracht; eine darüber hinausgehende allg Verzinsung wird bis zum Fälligkeitszeitpunkt nicht vorgenommen.
Rn. 104
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Bei nicht fristgerechter Steuerentrichtung zu dem nach § 36 Abs 4 S 1 EStG bezeichneten Zeitpunkt werden kraft Gesetzes Säumniszuschläge von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrages für jeden angefangenen Monat der Säumnis verwirkt (§ 240 AO).
B. Erstattung
Rn. 105
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Ist die ESt-Schuld kleiner als die anzurechnenden Beträge, so ist der Unterschiedsbetrag durch Rückzahlung, Aufrechnung oder Verrechnung auszugleichen.
1. Entstehung und Fälligkeit
Rn. 106
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Der Ausgleichsanspruch des StPfl entsteht, wie auch die Steuerschuld, mit Ablauf des VZ (BFH BStBl II 1996, 557; FG Münster EFG 2019, 1521 Rz 30; Schmieszek in Gosch, AO § 38 Rz 37 (Stand: April 2012)). Der Erstattungsanspruch umfasst alle in § 36 Abs 2 EStG genannten Anrechnungsbeträge.
Rn. 107
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Zu unterscheiden von der Entstehung des Erstattungsanspruches ist dessen Fälligkeit. Die Fälligkeit ergibt sich aus § 36 Abs 4 S 2 EStG. Der Ausgleichsanspruch des StPfl ist damit nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu erfüllen. Die Vorschrift geht § 37 Abs 2 AO vor. Die Verjährungsfrist für diesen Anspruch des StPfl beträgt 5 Jahre (§ 228 AO).
2. Anspruchsberechtigter
Rn. 108
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Anspruchsberechtigt für die Erstattung ist wie für die Anrechnung derjenige, für dessen Rechnung die Steuer abgezogen worden ist (BFH BStBl II 2007, 742). Dies gilt grundsätzlich auch bei Ehegatten (Koenig, AO, § 37 Abs 2 Rz 33, 3. Aufl 2014; BFH BStBl II 1990, 41; 1991, 47; FinVerw DStR 1997, 1167).
Rn. 109
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Waren aus einem Steuerschuldverhältnis mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass ihnen ein festgestellter Erstattungsanspruch als Gesamtgläubiger zusteht. Auch in diesen Fällen ist zu ermitteln, wer die Zahlung geleistet hat, die den Erstattungsanspruch auslöst. Anspruchsberechtigter ist somit derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (BFH BStBl II 1983, 162 mwN). Das gilt nach der genannten Rspr des BFH auch bei zusammen veranlagten Ehegatten (§§ 26, 26b EStG). Das Bestehen einer Gesamtgläubigerschaft bei Ehegatten ergibt sich nicht aus § 36 Abs 4 S 3 EStG, wonach die Auszahlung an einen Ehegatten auch gegenüber dem anderen Ehegatten wirkt. Die Regelung besagt nur, dass das FA befugt ist, nach seiner Wahl an den einen oder anderen Ehegatten auszuzahlen; sie regelt nicht die Anspruchsberechtigung (s BFH BStBl II 1983,162). Das FA darf aber nicht mehr an einen Ehegatten auszahlen, wenn es erkennt oder erkennen muss, dass der andere Ehegatte mit dieser Verfahrensweise aus beachtlichen Gründen nicht einverstanden ist (BFH BStBl II 1990, 719 bei getrennt lebenden Ehegatten; BFH BFH/NV 2015, 1346).
Rn. 109a
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Werden ESt-Vorauszahlungen für zusammen veranlagte Ehegatten geleistet, kann aus der Sicht des FA als Zah...