A. Aufgabe des Gewerbebetriebes durch Ausschluss oder Beschränkung des Besteuerungsrechts (§ 16 Abs 3a EStG)
Rn. 116
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Der Abs 5 wurde durch das JStG 2010 (BGBl I 2010, 1768) an den § 36 EStG angefügt (vgl Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestags v 27.10.2010, BT-Drs 17/3449 Art 1 Nr 24). Nachdem der Bundestag in seiner Sitzung v 28.10.2010 den Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung angenommen hatte, erfolgte am 26.11.2010 die Zustimmung des Bundesrats (BR-Drs 679/10). Ziel der gesetzlichen Neuregelung war eine zeitliche Streckung der Steuerschuld, die bei einer Betriebsaufgabe iSd § 16 Abs 3a EStG entsteht, und der Steuerschuld, die auf den durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart erzielten Gewinn entfällt. Die mit dem JStG 2010 eingeführte Vorschrift stellt den Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechtes der BRD hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung sämtlicher WG eines Betriebes oder der Veräußerung eines Teilbetriebes einer Betriebsaufgabe gleich.
Weitere Voraussetzungen für die Anwendung der begünstigenden Regelung des § 36 Abs 5 EStG sind, dass die WG einem BV des StPfl in einem anderen EU-/EWR-Staat zuzuordnen sind und dass dieser Staat Amtshilfe entsprechend oder iSd AmtshilfeRL gem § 2 Abs 11 EU-AmtshilfeG und Unterstützung bei der Beitreibung iSd BeitrRL (einschließlich der Durchführungsbestimmungen, BStBl I 2019, 480) leistet (Loschelder in Schmidt, § 36 EStG Rz 28 (43. Aufl 2024)).
B. Zahlungsmodalitäten
Rn. 117
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen kann der StPfl auf Antrag die Steuer auf den "Aufgabegewinn" und den durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart erzielten Gewinn in fünf gleichen Jahresraten entrichten, wobei die erste Jahresrate innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten ist. Die übrigen Raten sind dann jeweils am 31.07. der Folgejahre fällig, wobei die Jahresraten nicht zu verzinsen sind. Sie sollen aber idR nur gegen eine Sicherheitsleistung gewährt werden (§ 36 Abs 5 S 3 Hs 2 EStG, eingefügt durch Art 1 Nr 9 ATADUmsG v 25.06.2021, BGBl I S 2035).
Damit geht die nationale Regelung über die Vorgaben in Art 5 Abs 3 hinaus, so dass die Frage eines Nichteinziehungsrisikos nicht geprüft werden muss (Gosch in Kirchhof/Seer, § 36 EStG Rz 28b (23. Aufl 2024)).
Die Entscheidung des FA über den Antrag stellt einen VA dar, denn bei einer positiven Entscheidung ist diese auch mit der Frage der Stellung einer Sicherheitsleistung verknüpft. Zwar ist die Sicherheitsleistung nach dem Gesetzestext "in der Regel" zu fordern, dem Antragsteller muss es aber möglich sein, mit einem Rechtsmittel auch die Ausübung eines gelenkten Ermessens (Loschelder in Schmidt, § 36 EStG Rz 29 (43. Aufl 2024)) zu überprüfen. Erst recht ist ein VA anzunehmen, wenn der Antrag des StPfl auf Ratenzahlung abgelehnt wird (s Gosch in Kirchhof/Seer, § 36 EStG Rz 29 (23. Aufl 2024)).