Rn. 13

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Wenn die KapErtr einem Treuhandvermögen (Pensionstreuhand) zustehen, welches die Altersvorsorgeverpflichtungen eines ArbG absichern soll, fallen wirtschaftliches und zivilrechtliches Eigentum auseinander. Missbrauchsgefahren sieht der Gesetzgeber bei einer solchen Konstellation nicht und betrachtet deshalb Treuhänder und Treugeber für die Beurteilung der Anrechnungsbeschränkung als eine Person. Allerdings darf das Treuhandvermögen allein der Erfüllung von Altersvorsorgeverpflichtungen dienen und muss dem Zugriff anderer Gläubiger entzogen sein.

 

Rn. 14

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Ergänzt worden ist der ursprüngliche Entwurf (§ 36 Abs 2a S 5 EStG-E v 11.03.2016, BR-Drucks 119/16) um eine entsprechende Anwendung für Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer im Rahmen von fondsgebundenen Lebensversicherungen. Die vertraglichen Leistungen müssen dafür an den Wert eines internen Fonds iSd § 124 Abs 2 S 2 Nr 1 VersicherungsaufsichtsG gebunden sein.

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