A. Geringfügigkeitsgrenze (§ 36a Abs 5 Nr 1 EStG)
Rn. 11
Stand: EL 150 – ET: 04/2021
Die bereits im Regierungsentwurf zum InvestmentsteuerreformG (InvStRefG) enthaltene Grenze von nicht mehr als 20 000 EUR KapErtr ist mit der wesentlichen Ergänzung in das Gesetz übernommen worden, dass nunmehr auch die Erträge nach § 36a Abs 1 S 4 EStG mit zu berücksichtigen sind. Der Schwellenwert bezieht sich auf den VZ, also regelmäßig auf das Kj. Nicht beanstandet werden soll nach Auffassung des BMF, wenn bilanzierende StPfl auf das Wj und Investmentfonds auf das Geschäftsjahr abstellen.
Die Begründung für die Festlegung des Schwellenwertes entbehrt nicht einer gewissen Willkürlichkeit. Zwar hat sich der Gesetzgeber zum Ziel gesetzt, Steuerumgehungsgestaltungen zu bekämpfen, aber bis zu einer Größenordnung von immerhin 20 000 EUR soll dies weiterhin möglich bleiben, weil man sich der Hoffnung hingibt, dass kleinere Anleger den Aufwand für ein Cum/Cum-Modell scheuen werden. Ob dies so ohne weiteres unterstellt werden kann, ist fraglich, wenn man daran denkt, für welche vergleichsweise geringe Summen eine große Zahl von StPfl Schwarzgeldkonten in Steuerparadiesen angelegt hatte. Sicherlich ist es ein Argument, wenn man Kleinanleger nicht mit dem Nachweis der Einhaltung der Mindesthaltedauer belasten will, aber dieser Nachweis dürfte gerade bei Kleinanlegern noch am Leichtesten zu erbringen sein, denn das depotführende Institut verfügt über die Anschaffungsdaten; vgl § 43a Abs S 3 EStG.
Geradezu einen Offenbarungseid stellt die Begründung dar, dass der FinVerw nur begrenzte Prüfungskapazitäten zur Verfügung stünden, die auf die fiskalisch relevanten Fälle konzentriert werden sollten. Wenn dieses Argument für tragfähig erklärt wird, dann müsste der Gesetzgeber bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit die Prüfungsintensität erheblich einschränken, zB bei dem epischen Katalog zur Anwendung des § 35a EStG. Es ist jedenfalls verblüffend, dass die Geringfügigkeitsgrenze ohne Probleme Gesetz werden konnte.
B. Einjährige Haltedauer (§ 36a Abs 5 Nr 2 EStG)
Rn. 12
Stand: EL 150 – ET: 04/2021
Ein Gestaltungsmissbrauch wird nicht mehr vermutet werden können, wenn der StPfl längerfristig in Aktien oder Genussscheine investiert hat. Die zeitliche Grenze wird bei einem Jahr gezogen. Ist der StPfl bei Zufluss der KapErtr seit mindestens einem Jahr ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Papiere, wird die Anrechenbarkeit der KapSt nicht beschränkt. Jegliche Form einer zwischenzeitlichen Übertragung von Eigentum lässt die Jahresfrist wieder von vorn beginnen. Für die Berechnung der Jahresfrist gilt das Fifo-Prinzip nach § 36a Abs 2 S 2 EStG unabhängig davon, in welchem Depot oder bei welchem Institut die Aktien bzw Genussscheine aufbewahrt sind. Es findet immer eine Gesamtbetrachtung für den StPfl statt. In Fällen der Gesamtrechtsnachfolge werden die Anschaffungszeitpunkte des Rechtsvorgängers zu Grunde gelegt.
C. Treuhänderische Absicherung von Altersvorsorgeverpflichtungen (§ 36a Abs 6 S 1 EStG)
Rn. 13
Stand: EL 150 – ET: 04/2021
Wenn die KapErtr einem Treuhandvermögen (Pensionstreuhand) zustehen, welches die Altersvorsorgeverpflichtungen eines ArbG absichern soll, fallen wirtschaftliches und zivilrechtliches Eigentum auseinander. Missbrauchsgefahren sieht der Gesetzgeber bei einer solchen Konstellation nicht und betrachtet deshalb Treuhänder und Treugeber für die Beurteilung der Anrechnungsbeschränkung als eine Person. Allerdings darf das Treuhandvermögen allein der Erfüllung von Altersvorsorgeverpflichtungen dienen und muss dem Zugriff anderer Gläubiger entzogen sein.
Rn. 14
Stand: EL 150 – ET: 04/2021
Ergänzt worden ist der ursprüngliche Entwurf (§ 36 Abs 2a S 5 EStG-E v 11.03.2016, BR-Drucks 119/16) um eine entsprechende Anwendung für Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer im Rahmen von fondsgebundenen Lebensversicherungen. Die vertraglichen Leistungen müssen dafür an den Wert eines internen Fonds iSd § 124 Abs 2 S 2 Nr 1 VersicherungsaufsichtsG gebunden sein.