Rn. 21
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Pauschalierung steht im Ermessen des Betriebsstätten-FA, dessen Ermessen ist jedoch im Regelfall auf null reduziert, Loschelder in Schmidt, § 37a EStG Rz 7 (43. Aufl 2024); Bleschick in H/H/R, § 37a EStG Rz 17 (11/2023). Eine Ablehnung des Antrags kommt jedoch dann in Betracht, wenn das Antrag stellende Unternehmen im Rahmen einer früheren, befristeten Zulassung seine Pflichten verletzt hat, Bleschick in H/H/R, § 37a EStG Rz 17 (11/2023). Eine Ablehnung des Antrags ist auch dann möglich, wenn das Unternehmen keine hinreichende Bonität im Hinblick auf die zu erwartenden Zahlungen aufweist oder die zutreffende Pauschalierung nicht gewährleistet ist, Ettlich in Brandis/Heuermann, § 37a EStG Rz 22 (05/2023).
Bei der Entscheidung des Betriebsstätten-FA handelt es sich um einen rechtsgestaltenden VA iSd § 118 S 1 AO, der das Antrag stellende Unternehmen begünstig. Darüber hinaus entfaltet der VA dadurch eine begünstigende Drittwirkung, dass er die Prämienempfänger von der StPfl des Sachbezugs freistellt, Bleschick in H/H/R, § 37a EStG Rz 17, 31 (11/2023), sofern das Unternehmen von der erteilten Genehmigung zur Pauschalierung Gebrauch macht. Dazu ist es nämlich berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Bleschick in H/H/R, § 37a EStG Rz 17 (11/2023); Avvento in Kirchhof/Seer, § 37a EStG Rz 7 (23. Aufl 2024); aA Ettlich in Brandis/Heuermann, § 37a EStG Rz 22 (05/2023): nach erteilter Genehmigung besteht die Verpflichtung, die pauschale ESt nach § 37a EStG anzumelden und abzuführen.
Bei der durch das Betriebsstätten-FA erteilten Genehmigung zur Pauschalierung (s Rn 52) handelt es sich nicht um einen Grundlagenbescheid iSd § 171 Abs 10 AO, Bleschick in H/H/R, § 37a EStG Rz 17 (11/2023); Moll in Frotscher/Geurts, § 37a EStG Rz 7 (12/2023): keine gesetzliche Anordnung einer Bindungswirkung; BFH v 11.04.2005, Grs 2/02, BStBl II 2005, 679; aA Thomas, DStR 1997, 305, 307; Loschelder in Schmidt, § 37a EStG Rz 7 (43. Aufl 2024). Für die pauschale ESt gelten nämlich die Grundsätze zur pauschalen LSt entsprechend, auch dort stellt die Zulassungsentscheidung des Betriebsstätten-FA keinen Grundlagenbescheid dar, Bleschick in H/H/R, § 37a EStG Rz 17 (11/2023). Die Wirkung der Genehmigung zur Pauschalierung ergibt sich aus § 37a Abs 3 S 3 EStG, ausführlich dazu s Rn 52.
Die Genehmigung zur Pauschalierung kann mit Nebenbestimmungen (§ 120 Abs 2 AO) versehen werden, zB mit einem Widerrufsvorbehalt, § 120 Abs 2 Nr 3 AO).
Ergeht ein ablehnender Bescheid, kann der Prämienanbieter dagegen Einspruch einlegen und im Falle einer abweisenden Einspruchsentscheidung Klage. Der Prämienempfänger ist hingegen durch die Versagung der vom Prämienanbieter beantragten Genehmigung zur Pauschalierung nicht in seinen steuerlichen Interessen berührt. Er ist somit auch nicht zum Einspruchs- bzw Klageverfahren des Prämienanbieters hinzuzuziehen bzw beizuladen, Bleschick in H/H/R, § 37a EStG Rz 17 (11/2023).
Rn. 22
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Sind die Voraussetzungen für eine Pauschalierung nach § 37a Abs 1 EStG nicht mehr gegeben, zB deshalb, weil das Prämien gewährende Unternehmen nicht mehr über eine Betriebsstätte im Inland verfügt, kann das Betriebsstätten-FA gem § 131 Abs 2 S 2 AO, § 131 Abs 3 AO die erteilte Genehmigung der pauschalen Erhebung der ESt zurücknehmen. Bei der Genehmigung handelt es sich nämlich nicht um einen Steuerbescheid iSd § 155 Abs 1 AO, so dass die Korrekturvorschriften für Steuerbescheide nicht zur Anwendung gelangen, Hoffmann in K/S/M, § 37a EStG Rz B 7 (04/2015).
Rn. 23–25
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
vorläufig frei