1. Gewährung von Sachprämien iSd § 3 Nr 38 EStG durch ein Unternehmen
Rn. 15
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Materiell-rechtlich setzt § 37a Abs 1 EStG voraus, dass ein Unternehmen, gleich welcher Rechtsform (vgl BFH v 14.09.2005, VI R 89/98, BStBl II 2006, 92 unter II.3. zu § 40a EStG), Sachprämien iSd § 3 Nr 38 EStG im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gewährt, Bleschick in H/H/R, § 37a EStG Rz 16 (August 2018). Es handelt sich dabei um Sachprämien, die der StPfl für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Unternehmen unentgeltlich erhält, die diese zum Zwecke der Kundenbindung im allg Geschäftsverkehr in einem jedermann zugänglichen Verfahren gewähren, ausführlich dazu s § 3 Rn 1310 (Handzik).
Dass die Sachprämien an im Inland ansässige StPfl gewährt werden, ist nicht erforderlich, s Rn 9. Es muss sich jedoch um ein Unternehmen handeln, das über eine inländische Betriebsstätte iSd § 41 Abs 2 EStG verfügt; dies ergibt sich daraus, dass nach § 37a Abs 3 S 1 EStG das Betriebsstätten-FA über den Antrag des Unternehmens auf Pauschalierung entscheidet sowie gemäß § 37a Abs 4 S 1 EStG die pauschale ESt von dem Unternehmen in der LSt-Anmeldung der Betriebsstätte iSd § 37a Abs 3 EStG anzumelden und an das Betriebsstätten-FA abzuführen ist, Ettlich in Brandis/Heuermann, § 37a EStG Rz 23 (November 2019).
2. Antrag des Unternehmens, das die Prämien iSd § 3 Nr 38 EStG gewährt
Rn. 16
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
§ 37a Abs 1 S 1 EStG setzt einen an das BetriebsstättenFA gerichteten Antrag des Prämien gewährenden Unternehmens auf Zulassung der pauschalen Erhebung der ESt voraus. Der Antrag bedarf zwar keiner bestimmten Form, aus Nachweisgründen erscheint jedoch eine schriftliche Antragstellung angezeigt. Der Antrag muss unbedingt gestellt sein. Inhaltlich muss der Antrag zum Ausdruck bringen, dass das Unternehmen die pauschale ESt für den Teil der Prämien, der nicht nach § 3 Nr 38 EStG steuerfrei ist, übernimmt.
Der Antrag kann sich nur auf Prämien beziehen, die zukünftig ausgeschüttet werden, und nicht auf solche Prämien, die bereits in der Vergangenheit ausgeschüttet worden sind, dies folgt aus § 37a Abs 3 S 3 EStG (s Rn 52). Der Antrag darf ferner nicht nur auf die Zulassung der pauschalen Erhebung der ESt für bestimmte Prämien oder bestimmte Prämienempfänger beschränkt sein, sondern muss sich auf sämtliche im Geltungszeitraum zugeflossene Prämien beziehen (vgl § 37a Abs 3 S 3 EStG), Bleschick in H/H/R § 37a EStG Rz 16 (August 2018). Der Antrag kann von vornherein auf einen bestimmten Zeitraum befristet gestellt werden (vgl § 37a Abs 3 S 3 EStG).
Rn. 17
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Das Antrag stellende Unternehmen kann den Antrag bis zum Eintritt der Bestandskraft des Zulassungsbescheids widerrufen, Ettlich in Brandis/Heuermann, § 37a EStG Rz 21 (November 2019), dh auch im Verlaufe des Einspruchsverfahrens oder bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG (vgl BFH v 15.05.2016, VI R 54/15, BStBl II 2016, 1010 zu 37b EStG); Bleschick in H/H/R, § 37a EStG Rz 16 (August 2018). Der Widerruf des Antrags erfolgt, sofern bereits eine Anmeldung der pauschalen ESt beim Betriebsstätten-FA erfolgt ist, durch die Abgabe einer geänderten ggf auf "Null" lautenden Pauschsteueranmeldung (vgl BFH v 15.05.2016, VI R 54/15, BStBl II 2016, 1010 zu § 37b EStG).
Zudem kann das Prämien gewährende Unternehmen beantragen, dass das Betriebsstätten-FA die erteilte Zulassung der pauschalen Erhebung der ESt mit Wirkung für die Zukunft aufhebt. Dies ergibt sich zwar nicht aus § 130 Abs 2 AO, § 131 Abs 2 AO, sofern der Zulassungsbescheid nicht ausdrücklich mit einem Widerrufsvorbehalt versehen war. Infolge des auf Aufhebung der Zulassung gerichteten Antrags stehen der Aufhebung jedoch keine Vertrauensschutzgründe entgegen, (Bleschick) in § 37a EStG Rz 16 (August 2018).
Rn. 18–20
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
vorläufig frei
3. Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der pauschalen Erhebung der ESt
Rn. 21
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Pauschalierung steht im Ermessen des Betriebsstätten-FA, dessen Ermessen ist jedoch im Regelfall auf Null reduziert, Loschelder in Schmidt, § 37a EStG Rz 7 (40. Aufl). Eine Ablehnung des Antrags kommt jedoch dann in Betracht, wenn das Antrag stellende Unternehmen im Rahmen einer früheren, befristeten Zulassung seine Pflichten verletzt hat, Bleschick in H/H/R, § 37a EStG Rz 17 (August 2018). Eine Ablehnung des Antrags ist auch dann möglich, wenn das Unternehmen keine hinreichende Bonität im Hinblick auf die zu erwartenden Zahlungen aufweist oder die zutreffende Pauschalierung nicht gewährleistet ist, Ettlich in Brandis/Heuermann, § 37a EStG Rz 7 (November 2019).
Bei der Entscheidung des Betriebsstätten-FA handelt es sich um einen rechtsgestaltenden VA iSd § 118 S 1 AO, der das Antrag stellende Unternehmen begünstig. Darüber hinaus entfaltet der VA dadurch eine begünstigende Drittwirkung, dass er die Prämienempfänger von der StPfl des Sachbezugs freistellt, Bleschick in H/H/R, § 37a EStG Rz 17 (November 2018), sofern das Unternehmen von der erteilten Genehmigung zur Pauschalierung Gebrauch macht. Dazu ist es nämlich berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Bleschick in H...