Rn. 1

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

§ 37a Abs 1 S 1 EStG bestimmt, dass auf Antrag des Unternehmens, das Sachprämien iSd § 3 Nr 38 EStG gewährt, eine Pauschalierung der ESt für den nicht steuerfreien Teil der Prämien erfolgen kann, sofern das FA dies zulässt.

§ 37a Abs 1 S 2 EStG bestimmt als Bemessungsgrundlage der pauschalen ESt den gesamten Wert der Prämien, der den im Inland ansässigen StPfl zufließt.

§ 37a Abs 1 S 3 EStG bestimmt die Höhe des Pauschsteuersatzes mit 2,25 %.

§ 37a Abs 2 S 1 EStG bestimmt die sinngemäße Anwendung des § 40 Abs 3 EStG auf die pauschale ESt.

Nach § 37 Abs 2 S 2 EStG hat das Unternehmen, das die Sachprämie gewährt, die Prämienempfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten.

§ 37a Abs 3 S 1 EStG bestimmt das Betriebsstätten-FA des Unternehmens (§ 41a Abs 1 S 1 Nr 1 EStG) als örtlich zuständiges FA, das über den Antrag entscheidet.

Hat das Unternehmen mehrere Betriebsstätten-FA, bestimmt § 37a Abs 3 S 2 EStG, dass das FA der Betriebsstätte zuständig ist, in der die für die pauschale Besteuerung maßgebenden Prämien ermittelt werden.

Aus § 37a Abs 3 S 3 EStG ergibt sich die zeitliche und sachliche Wirkung der Genehmigung zur Pauschalierung.

§ 37a Abs 4 EStG bestimmt zum einen, dass die pauschale ESt als LSt gilt, und regelt ergänzend die Verpflichtung zur Anmeldung und Abführung der pauschalen ESt.

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