Rn. 3
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Die gesetzliche Regelung dient der pauschalen Besteuerung von Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen. Sie ist vor allem auf Bonus-Meilen von Fluggesellschaften zugeschnitten (zB Miles & More der Lufthansa AG). Derartige Bonus-Meilen gibt es bei fast allen Fluggesellschaften; aber auch die Deutsche Bahn ("bahn bonus"), Hotelketten und Kreditkartenunternehmen etc legen zum Zwecke der Kundenbindung Programme auf, mit denen sie ihren Kunden Sachprämien gewähren.
Die pauschale Besteuerung von Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen dient der Vermeidung erheblicher Wettbewerbsnachteile deutscher Dienstleistungsunternehmen, da die meisten Industriestaaten auf eine Besteuerung ggf zu versteuernder Sachprämien verzichten (BT-Drs 13/5952, 32). Ferner soll der Verwaltungsaufwand gemindert und die Besteuerung erleichtert werden (BT-Drs 13/5952, 32, 48).
Macht das Unternehmen, das Sachprämien iSd § 3 Nr 38 EStG gewährt, von der Pauschalierungsmöglichkeit Gebrauch, muss der Empfänger der Sachprämie die auf den nicht nach § 3 Nr 38 EStG steuerfreien Teil der Prämien entfallende ESt (ausführlich dazu s Rn 4) wegen der Abgeltungswirkung der pauschalen Besteuerung (§ 37a Abs 3 S 1 EStG) nicht tragen.
Rn. 4
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Hinsichtlich der Steuerbarkeit von Sachprämien (Regelbesteuerung nach § 2 Abs 1 EStG) ist wie folgt zu differenzieren:
Sachprämien (zB Bonuspunkte), die aus der privat veranlassten Inanspruchnahme von Dienstleistungen resultieren, sind beim Empfänger nicht steuerbar, Bleschick in H/H/R, § 37a EStG Rz 7 (11/2023). Setzt der Empfänger die so erlangten Bonuspunkte für betriebliche oder berufliche Reisen ein, entstehen in Höhe des Wertes der Bonuspunkte WK bzw BA; Loschelder in Schmidt, § 37a EStG Rz 6 (43. Aufl 2024).
Bei den Gewinneinkünften stellen Sachprämien, die aus der betrieblich veranlassten Inanspruchnahme von Dienstleistungen resultieren, BE dar (FG Hessen v 13.07.2021, 4 K 404/20, EFG 2021, 1885). Bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG, § 5 EStG ist eine entsprechende Forderung in Höhe der Sachprämie jedoch erst dann zu bilanzieren, wenn das nach dem jeweiligen Kundenbildungsprogramm erforderliche Mindestguthaben erreicht ist, da vor Erreichen des Mindestguthabens noch keine realisierbare Forderung gegen das Dienstleistungsunternehmen besteht, (Bleschick in H/H/R, § 37a EStG Rz 7 (11/2023); Hoffmann in K/S/M, § 37a EStG Rz A 14 (07/2023); aA Loschelder in Schmidt, § 37a EStG Rz 3 (43. Aufl 2024): Aktivierung der gewährten Bonuspunkte bereits bei Gutschrift als Forderung bei bilanzierenden StPfl. Nach Fin Min NRW v 03.07.1998, S 2334–3 V B 3 sollen hingegen nur die tatsächlich in Anspruch genommenen Prämien und nicht bereits die Gutschriften von Bonuspunkten auf dem Prämienkonto der Besteuerung unterliegen.
Finden die Bonuspunkte nachfolgend im Rahmen einer betriebliche Reise Verwendung, ist der Wert der zuvor als BE erfassten Bonuspunkte als BA zu erfassen (Loschelder in Schmidt, § 37a EStG Rz 3 (43. Aufl 2024). Erfolgt der Einsatz der Bonuspunkte zu privaten Zwecken, ist in Höhe des Wertes der Bonuspunkte eine Entnahme anzusetzen, Loschelder in Schmidt, § 37a EStG Rz 3 (43. Aufl 2024); Bleschick in H/H/R, § 37a EStG Rz 7 (11/2023); FG Hessen v 13.07.2021, 4 K 404/20, EFG 2021, 1885.
Verfallen Bonuspunkte, ist ein außerordentlicher Verlust gegeben, Loschelder in Schmidt, § 37a EStG Rz 3 (43. Aufl 2024); Bleschick in H/H/R, § 37a EStG Rz 7 (11/2023).
Werden privat erlangte Bonuspunkte für betriebliche Zwecke eingesetzt, liegt eine Einlage vor, Bleschick in H/H/R, § 37a EStG Rz 7 (11/2023).
Rn. 5
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG erfolgt die steuerliche Erfassung der Bonuspunkte mit dem Zufluss, also mit der Inanspruchnahme der Prämie (Bleschick in H/H/R, § 37a EStG Rz 7 (11/2023). Werden durch eine betriebliche Reise erlangte Bonuspunkte für private Zwecke verwendet, liegt eine BE vor. Erfolgt die Verwendung der Bonuspunkte hingegen für betriebliche Zwecke, ist der Vorgang gewinnneutral, Loschelder in Schmidt, § 37a EStG Rz 3 (43. Aufl 2024); Bleschick in H/H/R, § 37a EStG Rz 7 (11/2023); FG Hessen v 13.07.2021, 4 K 404/20, EFG 2021, 1885 Rz 21 f mit Anmerkung Lotzgeselle.
Rn. 6
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Bei den Überschusseinkünften ist eine Erfassung von Bonuspunkten als Einnahme nur dann möglich, wenn der jeweilige Einkunftstatbestand erfüllt ist, Bleschick in H/H/R, § 37a EStG Rz 7 (11/2023).
Erfolgt zB eine Flugreise iRd Erzielung von Einkünften aus VuV (zB zum Zwecke der Teilnahme an einer Wohnnungseigentümerversammlung in Bezug auf eine vermietete Wohnung), entstehen dem StPfl in Höhe der Aufwendungen für den Flug WK. Das aufgrund dieses Fluges erworbene Bonusguthaben ist bei nachfolgender Verwendung der Bonuspunkte steuerlich als Einnahme (zurückgezahlte WK) bei den Einkünften aus VuV zu erfassen, vgl Loschelder in Schmidt, § 37a EStG Rz 4 (43. Aufl 2024); aA Bleschick in H/H/R, § 37a EStG Rz 7 (11/2023); Moll in...