A. Überblick über die Vorschrift
Rn. 1
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
§ 37a Abs 1 S 1 EStG bestimmt, dass auf Antrag des Unternehmens, das Sachprämien iSd § 3 Nr 38 EStG gewährt, eine Pauschalierung der ESt für den nicht steuerfreien Teil der Prämien erfolgen kann, sofern das FA dies zulässt.
§ 37a Abs 1 S 2 EStG bestimmt als Bemessungsgrundlage der pauschalen ESt den gesamten Wert der Prämien, der den im Inland ansässigen StPfl zufließt.
§ 37a Abs 1 S 3 EStG bestimmt die Höhe des Pauschsteuersatzes mit 2,25 %.
§ 37a Abs 2 S 1 EStG bestimmt die sinngemäße Anwendung des § 40 Abs 3 EStG auf die pauschale ESt.
Nach § 37 Abs 2 S 2 EStG hat das Unternehmen, das die Sachprämie gewährt, die Prämienempfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten.
§ 37a Abs 3 S 1 EStG bestimmt das Betriebsstätten-FA des Unternehmens (§ 41a Abs 1 S 1 Nr 1 EStG) als örtlich zuständiges FA, das über den Antrag entscheidet.
Hat das Unternehmen mehrere Betriebsstätten-FA, bestimmt § 37a Abs 3 S 2 EStG, dass das FA der Betriebsstätte zuständig ist, in der die für die pauschale Besteuerung maßgebenden Prämien ermittelt werden.
Aus § 37a Abs 3 S 3 EStG ergibt sich die zeitliche und sachliche Wirkung der Genehmigung zur Pauschalierung.
§ 37a Abs 4 EStG bestimmt zum einen, dass die pauschale ESt als LSt gilt, und regelt ergänzend die Verpflichtung zur Anmeldung und Abführung der pauschalen ESt.
B. Entstehungsgeschichte
Rn. 2
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
§ 37a EStG wurde, ebenso wie § 3 Nr 38 EStG, durch das JahressteuerG 1997 (JStG 1997) v 20.12.1996 (BGBl I 1996, 2049) mWv 01.01.1997 eingeführt. Eine Anwendung für zurückliegende Zeiträume war möglich, wenn der Antrag bis zum 30.06 1997 gestellt wurde. Der Pauschsteuersatz betrug 2 %; er wurde mit dem HBeglG 2004 v 29.12.2003 (BGBl I 2003, 3076) iRd Subventionsabbaus (BT-Drucks 18/13456, 358) auf 2,25 % heraufgesetzt. Das HBeglG wurde durch das BestG-HBeglG 2004 v 05.04.2111, BGBl I 2011, 554 erneut erlassen, da das BVerfG v 08.12.2009, 2 BvR 758/07, BVerfGE 125, 104 das HBeglG 2004 durch Beschluss für formell verfassungswidrig erklärt hatte.
C. Bedeutung des § 37a EStG, materielle Rechtslage, Verfassungsmäßigkeit und Vereinbarkeit mit Unionsrecht
Rn. 3
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Die gesetzliche Regelung dient der pauschalen Besteuerung von Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen. Sie ist vor allem auf Bonus-Meilen von Fluggesellschaften zugeschnitten (zB Miles & More der Lufthansa AG). Derartige Bonus-Meilen gibt es bei fast allen Fluggesellschaften; aber auch die Deutsche Bahn ("bahn bonus"), Hotelketten und Kreditkartenunternehmen etc legen zum Zwecke der Kundenbindung Programme auf, mit denen sie ihren Kunden Prämien gewähren.
Die pauschale Besteuerung von Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen dient der Vermeidung erheblicher Wettbewerbsnachteile deutscher Dienstleistungsunternehmen, da die meisten Industriestaaten auf eine Besteuerung ggf zu versteuernder Sachprämien verzichten (BT-Drucks 13/5952, 32). Ferner soll der Verwaltungsaufwand gemindert und die Besteuerung erleichtert werden, (BT-Drucks 13/5952, 32, 48). Macht das Unternehmen, das Sachprämien iSd § 3 Nr 38 EStG gewährt, von der Pauschalierungsmöglichkeit Gebrauch, muss der Empfänger der Sachprämie die auf den nicht nach § 3 Nr 38 EStG steuerfreien Teil der Prämien entfallende ESt (ausführlich dazu s Rn 4) wegen der Abgeltungswirkung der pauschalen Besteuerung (§ 37a Abs 3 S 1 EStG) nicht tragen.
Rn. 4
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Hinsichtlich der Steuerbarkeit von Sachprämien (Regelbesteuerung nach § 2 Abs 1 EStG) ist wie folgt zu differenzieren:
Sachprämien (zB Bonuspunkte), die aus der privat veranlassten Inanspruchnahme von Dienstleistungen resultieren, sind nicht steuerbar, Bleschick in H/H/R, § 37a EStG Rz 7 (August 2018); Loschelder in Schmidt, § 37a EStG Rz 6 (40. Aufl).
Bei den Gewinneinkünften stellen Sachprämien, die aus der betrieblich veranlassten Inanspruchnahme von Dienstleistungen resultieren, BE dar (FG He v 13.07.2021, 4 K 404/20, EFG 2021, 1885). Bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG, § 5 EStG ist eine entsprechende Forderung in Höhe der Sachprämie jedoch erst dann zu bilanzieren, wenn das nach dem jeweiligen Kundenbildungsprogramm erforderliche Mindestguthaben erreicht ist, da vor Erreichen des Mindestguthabens noch keine realisierbare Forderung gegen das Dienstleistungsunternehmen besteht, (Bleschick in H/H/R, § 37a EStG Rz 7 (August 2018); aA Loschelder in Schmidt, § 37a EStG Rz 3 (40. Aufl): Aktivierung der gewährten Bonuspunkte bereits bei Gutschrift als Forderung. Nach Fin Min NRW v 03.07.1998, S 2334–3 V B 3, sollen hingegen nur die tatsächlich in Anspruch genommenen Prämien und nicht bereits die Gutschriften von Bonuspunkten auf dem Prämienkonto der Besteuerung unterliegen.
Finden die Bonuspunkte nachfolgend im Rahmen einer betriebliche Reise Verwendung, ist der Wert der zuvor als BE erfassten Bonuspunkte als BA zu erfassen (Loschelder in Schmidt, § 37a EStG Rz 3 (40. Aufl). Erfolgt der Einsatz der Bonuspunkte zu privaten Zwecken, ist in Höhe des Wertes der Bonuspunkte eine Entnahme anzusetzen, Loschelder in Schmidt, § 37a EStG Rz 3 (40. Aufl); Bleschick in H/H/R, § 37a ESt...