Dr. Carl Ulrich Hildesheim
Rn. 28
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
§ 37b Abs 1 S 1 Nr 2 EStG erweitert die Pauschalierung der ESt auf Geschenke iSd § 4 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG (Geschenke an Nicht-ArbN), zum Geschenkbegriff s §§ 4, 5 Rn 1669 (Nacke). In den Entwürfen zum JStG 2007 wurde noch auf "Nr 1 S 1" dieser Vorschrift Bezug genommen, erst in der endgültigen Fassung findet sich der generelle Verweis auf die Nr 1 ohne weitere Differenzierung nach Sätzen 1 und 2. Das bedeutet nach zutreffender Rspr und herrschender Lehre: § 37b Abs 1 S 1 Nr 2 EStG bezieht sich auf alle Geschenke iSd § 4 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG, ohne danach zu differenzieren,
Denn § 37b Abs 1 S 1 Nr 2 EStG nimmt auf Nr 1 des § 4 Abs 5 S 1 EStG insgesamt Bezug und unterscheidet so schon nach seinem Wortlaut nicht zwischen den Sätzen 1 und 2 und den dort normierten Regelungsgegenständen, nämlich dem grundsätzlichen Ausschluss des BA-Abzugs einerseits und der Ausnahme davon für Geschenke im Wert bis zu EUR 35 andererseits (BFH vom 16.10.2013, BStBl II 2015, 455; Ettlich in Brandis/Heuermann, § 37b EStG Rz 51 (August 2023); aA Lingemann in H/H/R, § 37b EStG Rz 14 (Dezember 2022) – "lebensferne Steuerbelastung"). Entscheidend ist allein, ob Geschenke iSd § 4 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG vorliegen, die beim Empfänger estpfl Einnahmen darstellen (auch s Rn 19); die 35-Euro-Grenze ist hier ohne Bedeutung (so auch Eisgruber in Kirchhof/Seer, § 37b EStG Rz 8 (22. Aufl)
Rn. 28a
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Abgrenzung zu § 37b Abs 1 S 1 Nr 1 EStG: § 37b Abs 1 S 1 EStG umfasst – für Zwecke dieser Pauschalierung – sowohl betrieblich veranlasste Zuwendungen wie auch die genannten Geschenke. Die Unterscheidung hat allerdings Bedeutung für den BA-Abzug des Zuwendenden (weitere Einzelheiten bei Loschelder in Schmidt, § 37b EStG Rz 10 mwN (42. Aufl)).
Rn. 28b
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Definition Geschenke: Geschenke sind alle unentgeltlichen Zuwendungen, die nicht als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des Empfängers gedacht sind und nicht in einem unmittelbaren zeitlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer solchen Leistung stehen. An der Unentgeltlichkeit in diesem Sinne fehlt es bei Zugaben (BFH vom 12.10.2010, BFH/NV 2011, 650), nicht jedoch bei sog Zweckgeschenken, also Zuwendungen, die nicht mit einer konkreten Gegenleistung verknüpft sind und mit denen der Geber nur allgemein das im betrieblichen Interesse liegende Wohlwollen des Bedachten erringen möchte (BFH vom 22.09.2015, BFH/NV 2016, 384).
Dass der StPfl damit betriebliche Zwecke erfüllt, reicht nicht aus, die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen zu begründen, weil ansonsten § 4 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG leer liefe. Denn Aufwendungen für Geschenke ohne betriebliche Zwecke stellen bereits nach § 4 Abs 4 EStG keine BA dar. Allerdings ist das Abzugsverbot nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG nicht anwendbar, wenn die zugewendeten WG beim Empfänger ausschließlich betrieblich genutzt werden können (R 4.10 Abs 2 S 4 EStR 2012). Es spricht nichts dafür, dass andere Rechtsfolgen eintreten sollten, wenn statt körperlicher Gegenstände sonstige Leistungen zugewendet werden (FG BBg vom 19.06.2019, EFG 2019, 1565 zu Zutrittsberechtigung zu VIP-Logen in einer Halle/in einem Stadion als Geschenk).
Geschenke sind auch Nutzungsüberlassungen (BMF vom 28.06.2018, BStBl I 2018, 814).
Rn. 29
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Soweit Geschenke aus Anlass eines persönlichen Ereignisses ("Aufmerksamkeiten" – Einzelheiten s R 19.6 LStR 2023) bis zu einem Höchstbetrag von EUR 60 zugewendet werden, liegt nach Auffassung der FinVerw kein Geschenk und damit keine pauschalierungspflichtige Zuwendung vor (OFD Rheinland und Münster vom 28.03.2012, DStR 2012, 1085, 1088; Lingemann in H/H/R § 37b EStG Rz 14 (Dezember 2022)); auch s Rn 13). Auch wenn BMF vom 28.06.2018, BStBl I 2018, 814 betreffend der Abgrenzung der Geschenke aus persönlichen Gründen auf die LStR verweist, so greift diese Ausnahme auch auf Zuwendungen an Dritte. Der Höchstbetrag von EUR 60 ist insoweit als Bruttopreis zu verstehen, aus Vereinfachungsgründen kann der Einkaufspreis (brutto) zugrunde gelegt werden.
Rn. 30
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Die Gesetzesbegründung zum Entwurf des JStG 2007 (BT-Drucks 16/2712 vom 25.09.2006, 55 zu Art 1 Nr 26 Abs 1) weist im Zusammenhang mit den Geschenken darauf hin, dass die bestehenden Vereinfachungsregelungen für Bewirtungsaufwendungen unberührt bleiben, diese somit auch weiterhin keine BE beim Empfänger darstellen. Damit ist die Teilnahme von Dritten oder eigener ArbN an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung iSd § 4 Abs 5 S 1 Nr 2 EStG nicht pauschal gemäß § 37b EStG Abs 1 oder 2 EStG zu besteuern (R 4.7 Abs 3 EStR 2012; R 8.1 Abs 8 Nr 1 LStR 2023 "Mahlzeiten aus besonderem Anlass"). Der BFH vom 16.10.2013, VI R 52/11, BStBl II 2015, 457 führt ...