Dr. Carl Ulrich Hildesheim
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Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Weiter fordert § 37b Abs 1 S 1 Nr 1 EStG, dass die (betrieblich veranlassten) Zuwendungen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung des StPfl erbracht werden. Der Tatbestand erfasst insoweit nicht sämtliche unabhängig von einem bestehenden Leistungsaustausch erbrachten Zuwendungen, sondern nur solche, die ergänzend zu einem synallagmatischen Leistungsaustausch zwischen StPfl und Zuwendungsempfänger hinzutreten, in dem die Zuwendungen zwar nicht geschuldet, aber durch den Leistungsaustausch veranlasst sind (BFH vom 12.12.2013, BStBl II 2015, 490). Dass die Zuwendung des StPfl zu einer Leistung eines Dritten an den Zuwendungsempfänger (beispielweise eines Kunden des StPfl) hinzutritt, reicht deshalb nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass zwischen dem Zuwendenden (StPfl) und dem Leistungsempfänger eine Leistung oder Gegenleistung (Grundgeschäft) vereinbart ist und die Zuwendung zusätzlich, dh freiwillig, zur geschuldeten Leistung oder Gegenleistung hinzukommt (BFH vom 21.02.2018, BStBl II 2018, 389; OFD Ffm vom 23.01.2018, S 2297b A-1-St 222).
Fehlt ein solches Grundgeschäft wie zB bei einer Vertragsanbahnung, so entfällt die Pauschalierungsmöglichkeit (BFH vom 12.12.2013, VI R 47/12, BStBl II 2015, 490).
Im Fall des BFH vom 21.02.2018, BStBl II 2018, 389 war diese Voraussetzung nicht gegeben, da die dortige Klägerin die Verkaufsprämien nicht zusätzlich zu einer ohnehin vereinbarten Leistung gewährt hatte; sie waren nicht zu einem Grundgeschäft zwischen ihr und den angestellten Fachverkäufern hinzugetreten, sondern stellten die allein geschuldete Leistung für den erbrachten Verkaufserfolg dar. Auch gegenüber den selbstständigen Betriebsinhabern wurden die Prämien nicht "zusätzlich zur ohnehin geschuldeten Leistung oder Gegenleistung" erbracht. Die Klägerin belieferte diese zwar mit ihren Waren. Die Prämien sind jedoch nicht als Dreingabe für die Abnahme der Waren, sondern unabhängig von deren Bezug – wie bei den angestellten Verkäufern – für einen bestimmten personenbezogenen Verkaufserfolg gewährt worden.
Die Sachzuwendungen müssen im Übrigen mit dem Grundgeschäft in einem "hinreichend konkreten Zusammenhang" stehen (OFD Ffm vom 13.03.2014, S 2297b A – 1 – St 222, 3.1 Begriffsbestimmung). Dieser Zusammenhang muss sowohl sachlich als auch zeitlich gegeben sein und zur ohnehin geschuldeten Leistung zusätzlich hinzukommen (BMF BStBl I 2015, 468 Tz 9a). Das bedeutet letztlich, dass für jeden Zuwendungsempfänger dieser Voraussetzungen (also der konkrete zeitliche und sachliche Bezug zu einem synallagmatischen Leistungsaustausch) vorliegt (FG Sachsen vom 09.03.2017, BB 2017, 1891 mit Anm Hilbert, BB 2017, 1895 "Skepsis", "(peinliche?) Befragung der Gäste"; zum Ganzen auch Haupt, DStR 2017, 2526). Einerseits handelt es sich um einen steuererhöhenden Tatbestand, für den grds das FA die Feststellungslast trägt. Andererseits vollziehen sich die für die Höhe der Steuer maßgeblichen Vorgänge im Wesentlichen in der Sphäre des Zuwendenden, der daher erhebliche Mitwirkungspflichten hat; insbesondere, wenn er von geschäftsüblichen Verhältnissen abweichende Darstellungen vorträgt, muss er dazu substantiiert vortragen und Beweis antreten (FG BBg vom 19.06.2019, EFG 2019, 1565). Zur Feststellungslast s auch die divergierenden Auffassungen des BMF BStBl I 2015, 468 Tz 13 – StPfl) und des FG Sachsen (vom 09.03.2017, aaO, – FA).
Es ist unbeachtlich, ob ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung besteht (FG BBg vom 19.06.2019, EFG 2019, 1565; BMF BStBl I 2015, 468 Tz 9a).
Zur Zusätzlichkeitsvoraussetzung bei steuerfreiem Arbeitslohn auch s Rn 22.
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Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Während in der Verfügung der OFD Ffm vom 13.03.2014, S 2297b A – 1 – St 222, 3.2 Einzelfälle, Sachverhalt 1 die Abgabe von Kundengeschenken bei Gewinnspielen noch als pauschalierungsfähige Wertabgabe eingestuft wurde, nimmt BMF vom 19.05.2015, BStBl I 2015, 468 Tz 9e diese Sachverhalte von der Pauschalierung aus. Hiernach unterliegen zutreffend weder Verlosungen, Preisausschreiben und sonstige Gewinnspiele oder Prämien zB aus Kundenwerbeprogrammen und Vertragsabschlüssen der Pauschalsteuer nach § 37b EStG (s auch BMF vom 28.06.2018, BStBl I 2018, 814 und s Rn 6a und 13).
Diese Auslegung ist zutreffend, käme es doch andernfalls zu einer Ausdehnung der Pauschalierung auf nicht stpfl Sachverhalte. Dies gilt explizit auch für Werbegeschenke zur Akquirierung von Neukunden, selbst wenn diese Zuwendung zu einer stpfl Einnahme im Rahmen einer Einkunftsart beim Empfänger führen sollte, denn BMF aaO Tz 9a verlangt ein bestehendes Vertragsverhältnis zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "Zusätzlichkeitsvoraussetzung".