Dr. Carl Ulrich Hildesheim
A. Analoge Anwendung der LSt-Vorschriften, mehrere Betriebsstätten (§ 37b Abs 4 EStG)
Rn. 69
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Die durch § 37b Abs 4 S 1 EStG geregelte LSt-Fiktion (s Rn 70) bewirkt in der Zusammenschau mit dem analog anwendbaren § 40 Abs 3 EStG (vgl § 37b Abs 3 S 2 EStG), dass die lohnsteuerrechtlichen Vorschriften der §§ 38ff EStG sinngemäß anzuwenden sind, soweit sie mit dem Wesen der pauschalen ESt vereinbar sind und § 37b EStG keine Sonderregelung trifft (auch s Rn 60 und Ettlich in Brandis/Heuermann, § 37b EStG Rz 96 (August 2023)).
Rn. 70
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Um für die pauschale ESt kein gesondertes Erhebungsverfahren einzuführen, wird sie iRd LSt-Anmeldeverfahrens erfasst (§ 37b Abs 4 S 1 EStG). Sie gilt insoweit als LSt (LSt-Fiktion), die in der LSt-Anmeldung der Betriebsstätte anzumelden und am 10. Tag nach Ablauf des für die Betriebsstätte maßgebenden LSt-Anmeldezeitraums an das Betriebsstätten-FA abzuführen ist. Sie ist Bestandteil der seit 2007 gesondert in den Anmeldungen auszuweisenden pauschalen LSt. Die pauschale ESt geht damit in die Summe der im vorangegangenen Kj abgeführten LSt und damit in die Bestimmung des LSt-Anmeldezeitraums gemäß § 41a Abs 2 EStG ein.
Rn. 70a
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Hat der StPfl mehr als eine LSt-Anmeldung aufgrund mehrerer Betriebsstätten abzugeben, so ist die pauschale ESt in die LSt-Anmeldung derjenigen Betriebsstätte aufzunehmen, in der die für die pauschale Besteuerung der Sachbezüge maßgebenden Werte ermittelt werden (§ 37b Abs 4 S 2 EStG). Diese Betriebsstätte muss nicht mit der die Zuwendung gewährenden Betriebsstätte übereinstimmen.
B. BA-Abzug beim Zuwendenden
Rn. 71
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Die Pauschalierung ist unabhängig davon, ob der Zuwendende die Sachleistung als BA abziehen kann; entscheidend ist allein, ob die Pauschalierungsvoraussetzungen vorliegen. Die allg Vorschriften zur ertragsteuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen sind daher weiterhin anzuwenden. Danach bleiben betrieblich veranlasste Zuwendungen an ArbN, Kunden und Geschäftsfreunde, die nicht in Geld bestehen und zusätzlich zur vereinbarten Gegenleistung bzw zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, steuerlich abzugsfähig. Gleichzeitig bleiben Geschenke an Geschäftsfreunde, die unter das Abzugsverbot gemäß § 4 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG fallen, wiederum steuerlich nicht abzugsfähig.
Rn. 72
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Die Übernahme der Pauschalsteuer ist aus Sicht des Zuwendenden Teil der Zuwendung an den Empfänger. Sie teilt im Hinblick auf den BA-Abzug das steuerliche Schicksal der Zuwendung. Die Pauschalsteuer ist folglich als BA abziehbar, wenn der Empfänger der Zuwendung ein ArbN des StPfl ist. Handelt es sich beim Zuwendungsempfänger um einen Kunden oder einen Geschäftsfreund, hängt die steuermindernde Berücksichtigung der Pauschalsteuer davon ab, ob die Sachzuwendung selbst in vollem Umfang als BA abzugsfähig ist oder einer Abzugsbeschränkung unterliegt.
Zu der Abzugsfähigkeit der Pauschalsteuer auf Geschenke nimmt die Gesetzesbegründung Stellung:
Zitat
"Die Übernahme der Pauschalsteuer ist aus Sicht des zuwendenden StPfl ein Geschenk iSd § 4 Abs 5 S 1 Nr 1 S 1 EStG; die Pauschalsteuer ist daher nur dann als BA abziehbar, wenn der Empfänger der Zuwendung ArbN des StPfl ist" (Gesetzesbegründung zum Entwurf der Bundesregierung zum JStG 2007, BT-Drucks 16/2712 vom 25.09.2006, 56).
Rn. 73
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Hinsichtlich der Geschenke an Nicht-ArbN ist bei der Beurteilung der Abzugsfähigkeit der Pauschalsteuer der steuerlichen Beurteilung des Geschenks selber zu folgen. Dies hat zur Folge, dass die pauschale ESt auf Geschenke bis EUR 35 steuerlich abzugsfähig ist. Während nach dem Wortlaut des § 5 Abs 5 S 1 Nr 1 S 1 und 2 EStG sowie der Gesetzesbegründung in die Berechnung des Betrages von EUR 35 die nichtabzugsfähige pauschale ESt einbezogen werden muss (so zu Recht BFH vom 30.03.2017, BStBl II 2017, 892), was zu einer Minderung des gesetzlich festgelegten Betrages von EUR 35 führt, hat BMF vom 19.05.2015, BStBl I 2015, 468 Tz 25 klargestellt, dass die übernommene Steuer nicht in die Berechnung des Betrags von EUR 35 einzubeziehen ist (zur Einbeziehung in die Pauschalierung s Rn 15); trotz vorgenannter Rspr hält das BMF an dieser Handhabung fest.
C. Aufzeichnungspflichten
Rn. 74
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
§ 37b EStG enthält keine gesonderten Aufzeichnungspflichten, es gelten die allg Aufzeichnungspflichten des § 4 Abs 7 EStG weiter, so dass für die Abgrenzung der Grenze von TEUR 10 pro Zuwendung und der Abzugsfähigkeit von Geschenken die Beträge einzeln und getrennt von den sonstigen BA aufzuzeichnen sind. Zur zeitnahen Aufzeichnung von Geschenken s BFH vom 11.03.1988, BFH/NV 1989, 22, wonach eine Aufzeichnung erst im Zuge der JA-Aufstellung nicht zeitnah ist.
Eine gesonderte Aufzeichnungspflicht für die nach § 37b EStG versteuerten Aufwendungen besteht nicht. Aus der Buchführung oder den Aufzeichnungen muss sich ablesen lassen, dass bei Wahlrechtsausübung alle Zuwendungen erfasst wurden und dass die Höchstbeträge nicht überschritten wurden (BMF vom 19.05.2015, BStBl I 2015, 468 Tz 32). Die pauschal vers...