Rn. 4

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Während § 38 EStG lediglich die Aufgabe des LSt-Abzugs (Erhebung der LSt bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit an der Quelle) umschreibt, finden sich in § 38a EStG die materiell-rechtlichen Vorgaben für die Bestimmung des dem LSt-Abzug unterliegenden Lohnanspruchs (Jahresarbeitslohn; Hummel in K/S/M, § 38a EStG Rz A 12 (Juni 2017)). § 38a EStG stellt eine Grundsatzvorschrift für das LSt-Abzugsverfahren dar, die durch die konkretisierenden Regelungen in den §§ 38b, 39, 39a, 39c, 39e und 39f EStG ergänzt wird.

Die Anmeldung und Abführung der LSt richten sich allein nach § 41a EStG.

Die in §§ 37b, 4040b EStG normierten Regelungen zur pauschalierten Arbeitslohnbesteuerung gehen als leges speciales § 38a EStG vor (Hummel in K/S/M, § 38a EStG Rz A 12 (Juni 2017)), dh, in § 38a EStG ist nur die vom ArbN geschuldete LSt (s § 38 Abs 2 S 1 EStG) geregelt.

§ 38a EStG wiederum ist lex specialis im Verhältnis zu § 11 Abs 1 S 1 EStG bzgl der Frage der zeitlichen Zuordnung eines Zuflusses von Arbeitslohn (BFH BStBl II 2012, 415; s § 11 Abs 1 S 4 EStG; Tillmann in H/H/R, § 38a EStG Rz 5 (Dezember 2020)).

 

Rn. 5–9

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

vorläufig frei

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