Rn. 22
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Die Einordnung in die sechs StKl hängt unter anderem vom Familienstand (ledig, verheiratet, verwitwet), der Zuordnung von Kindern, der StPfl des Ehegatten und dem Vorliegen mehrerer Dienstverhältnisse des ArbN ab (§ 38b Abs 1 S 1 EStG).
Rn. 23
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Die Frage des Familienstandes, also vor allem, ob ein StPfl iSd Vorschrift ledig oder verheiratet ist, wird durch das bürgerliche Recht, einschließlich der Vorschriften des deutschen nationalen internationalen Privatrechts (BGB, EGBGB; s BFH BStBl III 1957, 300), beantwortet.
Bei Ausländern sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen grds nach den Vorschriften des Staates zu beurteilen, dem beide Ehegatten angehören (Art 14 EGBGB, sog Kegelsche Anknüpfungsleiter). Die Anwendung ausländischen Rechts ist jedoch ausgeschlossen, wenn dessen Anwendung in dem konkreten Fall gegen die guten Sitten verstößt (BFH BStBl I 1986, 390; H 26 EStH 2021 "Allgemeines"); sog Ordre-public-Verstoß gemäß Art 30 EGBGB).
Bei einer nach ausländischem Recht gültigen Mehrehe wird – trotz des sich aus Art 6 Abs 1 GG ergebenden Prinzips der Einehe – der StPfl zumindest in dem Fall als verheiratet angesehen, wenn nur einer seiner Ehepartner unbeschränkt stpfl ist und der oder die andere(n) Ehepartner zB im Heimatland leben (s BFH BStBl I 1986, 390; Tillmann in H/H/R, § 38b EStG Rz 14 aE (Juni 2018)).
Eine bestehende Ehe ist erst mit Rechtskraft des Urteils über die Scheidung (§ 1564 S 2 BGB) oder die Aufhebung (§§ 1313 S 2, 1314 BGB) aufgelöst. Diese Regelung ist auch für das ESt-Recht maßgebend (BFH BStBl II 1973, 487; H 26 EStH 2021 "Allgemeines").
Im Todesfall des einen Ehegatten gilt die Ehe durch den Tod des Ehegatten als aufgelöst und der andere Ehegatte damit als verwitwet. Heiratet der verwitwete ArbN anschließend erneut und lässt sich danach wieder scheiden, lebt der Personenstand als Witwe(r) wieder auf (BFH BStBl III 1965, 590). Der Personenstand als Witwe(r) wird also durch eine neue Ehe nicht beseitigt, sondern ruht gewissermaßen nur während des Bestehens der neuen Ehe.
Ein StPfl, dessen Ehegatte verschollen oder vermisst ist, gilt weiterhin als verheiratet. Wird der verschollene Ehegatte für tot erklärt, gilt der Tag des Todeserklärungsbeschlusses als Todestag, so dass der andere Ehegatte von diesem Tag an als verwitwet gilt (BFH BStBl III 1956, 310; H 26 EStH 2021 "Allgemeines"; auch Schmieszek in Gosch, § 49 AO Rz 8 (Juni 2016)).
Rn. 24
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Von einem dauernden Getrenntleben ist auszugehen, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse auf die Dauer nicht mehr besteht (ausführlich dazu s § 26 Rn 38–44 (Schneider)). Dabei ist
- unter Lebensgemeinschaft die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft der Ehegatten und
- unter Wirtschaftsgemeinschaft die gemeinsame Erledigung der die Ehegatten gemeinsam berührenden wirtschaftlichen Fragen ihres Zusammenlebens zu verstehen (BFH BStBl II 1973, 640 und).
Im Regelfall sind die Angaben der Ehegatten, sie lebten nicht dauernd getrennt, anzuerkennen, es sei denn, dass die äußeren Umstände das Bestehen einer ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft fraglich erscheinen lassen (BFH BStBl III 1967, 84; 1967, 110). Die in einem Scheidungsverfahren getroffenen Feststellungen zum Getrenntleben (§ 1565 BGB) sind für die steuerliche Beurteilung nicht unbedingt bindend (BFH BStBl II 1986, 486).
Rn. 25
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Im LSt-Verfahren werden gleichgeschlechtliche Lebenspartner, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, durch § 2 Abs 8 EStG Ehegatten gleichgestellt (zur Einführung des § 2 Abs 8 EStG durch das Gesetz zur Änderung des EStG in Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom 07.05.2013 vom 15.07.2013 (BGBl I 2013, 2397) s § 2 Rn 367–369 (Handzik)).
Das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.07.2017 (BGBl I 2017, 2787 – Eheöffnungsgesetz) ermöglicht seit dem 01.10.2017 Personen gleichen Geschlechts, eine zivilrechtliche Ehe einzugehen. Gemäß § 20a LPartG kann zudem eine bereits bestehende Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt werden; neue Lebenspartnerschaften können dagegen seit dem Inkrafttreten des Eheöffnungsgesetzes am 30.09.2017 nicht mehr eingegangen werden (§ 1 LPartG).
Rn. 26–29
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
vorläufig frei