A. Bedeutung und systematische Stellung der Vorschrift
Rn. 1
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
§ 39 EStG regelt grundlegende Fragen zu den LSt-Abzugsmerkmalen, insb deren Rechtsnatur, die Ausstellung und die Berichtigung von LSt-Abzugsmerkmalen in Sonderfällen sowie den Schutz der LSt-Abzugsmerkmale.
Rn. 2
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
§ 39 Abs 1 EStG regelt die Zuständigkeit für die Bildung und Änderung der LSt-Abzugsmerkmale und legt deren Rechtsnatur fest (s Rn 10ff). In § 39 Abs 2 EStG wird die Zuständigkeit der Wohnsitz- und Betriebsstätten-FA angesprochen (s Rn 30ff). § 39 Abs 3 EStG beschreibt das Verfahren der Zuteilung einer ID-Nr durch das Wohnsitz- bzw Betriebsstätten-FA (s Rn 40ff). In § 39 Abs 4 EStG werden die einzelnen LSt-Abzugsmerkmale aufgezählt (s Rn 50ff). Nach § 39 Abs 5 EStG ist der ArbN verpflichtet, für ihn ungünstige Änderungen bei der Steuerklasse oder dem Kinderfreibetragszähler umgehend ändern zu lassen (s Rn 60ff). Dazu korrespondierend regelt § 39 Abs 6 EStG Fälle von für den ArbN günstigen Änderungen bei der Steuerklasse oder dem Kinderfreibetragszähler (s Rn 70ff). § 39 Abs 7 EStG regelt das Vorgehen bei einem Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten ESt-Pflicht eines ArbN (s Rn 80ff). § 39 Abs 8 EStG regelt schließlich, dass der ArbG die LSt-Abzugsmerkmale nur für die Einbehaltung der LSt und KiSt verarbeiten darf (s Rn 90).
B. Entstehungsgeschichte
Rn. 3
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Die Norm ist mittlerweile 26-mal geändert worden, zuletzt durch das JStG 2020 v 29.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) in dem die S 1 und 3 des § 39 Abs 3 EStG geändert worden sind (s Rn 40ff).
Für eine vollständige Übersicht über die Rechtsentwicklung bis zum Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 23.06.2017 (BGBl I 2017, 1682, Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG) s Fissenewert in H/H/R, § 39 EStG Rz 2 (August 2018).
C. Anwendungsbereich
Rn. 4
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
In sachlicher Hinsicht beschränkt sich die Norm auf das LSt-Abzugsverfahren durch den ArbG nach §§ 38–42g EStG, während für ein etwaiges späteres Veranlagungsverfahren des ArbN für ESt-Zwecke die LSt-Abzugsmerkmale keinerlei Bindungswirkung entfalten.
In persönlicher Hinsicht erfasst § 39 EStG sowohl unbeschränkt estpfl ArbN iSv § 1 Abs 1 EStG (§ 39 Abs 2 S 1 EStG Fall 1) als auch unbeschränkt estpfl ArbN iSv § 1 Abs 2 o Abs 3 EStG sowie beschränkt estpfl ArbN (§ 39 Abs 2 S 2 EStG Fall 2, s Rn 32).
D. Verhältnis zu anderen Vorschriften
Rn. 5
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
§ 39 EStG ist vor allem im Zusammenhang mit § 39e EStG zu sehen. Während in § 39 EStG vor allem die Ausstellung und die Berichtigung in Sonderfällen sowie der Schutz der LSt-Abzugsmerkmale geregelt ist, wird in § 39e EStG vor allem das technische Verfahren zur automatisierten Erstellung von LSt-Abzugsmerkmalen durch das BZSt angesprochen.
Rn. 6–9
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
vorläufig frei