A. Änderungen von Steuerklasse und Kinderfreibeträgen (§ 39 Abs 6 S 1 u 2 EStG)
Rn. 70
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Durch § 39 Abs 6 S 1 EStG wird dem ArbN die Möglichkeit eingeräumt, für ihn sich aus Änderungen hinsichtlich der Voraussetzungen für die Steuerklasse oder für die Zahl der Kinderfreibeträge ergebende günstige Änderungen der LSt-Abzugsmerkmale selbst beim FA zu beantragen. In den meisten Fällen (zB Eheschließung oder Geburt eines (weiteren) Kindes) werden die Änderungen bereits aufgrund der Meldungen durch die Meldebehörden beim BZSt gemäß § 39e Abs 2 EStG neu gebildet, sodass es des Antrages nach § 39 Abs 6 S 1 EStG nicht bedarf. Etwas anderes gilt etwa in dem Fall, wenn der ArbN nach Beendigung einer nichtehelichen Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person in den Anwendungsbereich des § 24b EStG fällt und Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beanspruchen kann (Steuerklasse II, § 38b Abs 1 S 2 Nr 2 EStG).
Zuständiges FA für den Änderungsantrag ist nicht das BZSt, sondern entweder das Wohnsitz-FA nach § 39 Abs 2 S 1 EStG (s Rn 31) oder das Betriebsstätten-FA des ArbG nach § 39 Abs 2 S 2 EStG (s Rn 32).
Rn. 71
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
In § 39 Abs 6 S 2 EStG ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung dahingehend geregelt, dass die Änderung mit Wirkung von dem ersten Tag des Monats an vorzunehmen ist, in dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen. Daraus ergibt sich, dass eine Änderung nicht erst mit Wirkung für LSt-Zeiträume nach Antragsstellung, sondern grds auch mit Wirkung für vergangene LSt-Zeiträume gebildet werden kann (Krüger in Schmidt, § 39 EStG Rz 7 (40. Auflage)). In diesem Fall wird der ArbG dies beim nachfolgenden LSt-Einbehalt nach § 41c Abs 1 Nr 1 EStG zu berücksichtigen haben (Fissenewert in H/H/R, § 39 EStG Rz 28 (August 2018)).
Rn. 72
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
vorläufig frei
B. Wechsel der Steuerklassen bei Ehegatten/Lebenspartnern (§ 39 Abs 6 S 3–5 EStG)
Rn. 73
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Ehegatten/Lebenspartner haben nach § 38b EStG die Möglichkeit, die Steuerklassenkombinationen "IV/IV", "III/V", "V/III" oder "IV/IV" in Verbindung mit einem Faktor (§ 39f EStG) zu wählen. Heiraten ArbN (bzw sind sie eine Lebenspartnerschaft eingegangen (seit dem 01.10.2017 ist die Begründung neuer Lebenspartnerschaften nicht mehr möglich, s Art 3 Abs 3 des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts – EheRÄndG (BGBl I 2017, 2787), teilen die zuständigen Meldebehörden der FinVerw den Familienstand "verheiratet", das Datum der Eheschließung und die ID-Nr des Ehegatten mit. Dadurch werden beide Ehegatten programmgesteuert mit Wirkung ab Beginn des Monats der Eheschließung in die Steuerklasse IV eingereiht, wenn sie unbeschränkt estpfl sind und nicht dauernd getrennt leben (§ 39e Abs 3 S 3 EStG; BMF BStBl I 2018, 1137 Rz 14).
Rn. 74
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
§ 39 Abs 6 S 3 EStG eröffnet den Eheleuten/Lebenspartnern nun auch die Möglichkeit, im Laufe eines Kj beim FA die mehrfache Änderung der Steuerklassen zu beantragen. Bis zur Änderung der Norm durch das Dritte Gesetz zur Entlastung insb der mittelständischen Wirtschaft – Drittes Bürokratieentlastungsgesetz (BGBl I 2019, 1746) hatten Ehegatten/Lebenspartner grundsätzlich nur die einmalige Möglichkeit, im Kj eine Steuerklassenänderung zu beantragen. Allerdings ließ die FinVerw bereits diverse Ausnahmen zu, in denen ein mehrfacher unterjähriger Wechsel der Steuerklasse akzeptiert wurde, zB bei Arbeitslosigkeit, Elternzeit, Wiederaufnahme eines Dienstverhältnisses, Tod eines Ehegatten/Lebenspartners, dauernde Trennung (s BMF BStBl I 2018, 1137 Rz 17). Mit Wirkung vom 01.01.2020 ist das Wort "einmalig" im Gesetzestext gestrichen worden, sodass nunmehr unabhängig vom Vorliegen einer der Ausnahmegründe die Möglichkeit der unbeschränkten Beantragung von Steuerklassenänderungen für Ehegatten/Lebenspartner möglich geworden ist.
Rn. 75
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Da die Eheleute/Lebenspartner nach § 39e Abs 3 S 3 EStG automatisch in die Steuerklassenkombination "IV/IV" eingereiht werden, stellt § 39 Abs 6 S 4 EStG klar, dass das Recht auf Änderung der Steuerklasse für das Jahr der Eheschließung/Eintragung der Lebenspartnerschaft durch einen Antrag auf Änderung der automatisiert erstmaligen Bildung nicht verlorengeht. Die Problematik sollte sich durch die Streichung des Wortes "einmalig" im § 39 Abs 6 S 3 EStG durch das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz (BGBl I 2019, 1746) erübrigt haben.
Rn. 76
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
§ 39 Abs 6 S 5 EStG sieht für die Änderung nach § 39 Abs 6 S 3 EStG vor, dass diese mit Wirkung vom Beginn des Kalendermonats vorzunehmen ist, der auf die Antragstellung folgt.
C. Antragsfrist (§ 39 Abs 6 S 6 EStG)
Rn. 77
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Nach § 39 Abs 6 S 6 EStG gilt sowohl für den Antrag nach § 39 Abs 6 S 1 EStG (Änderung bzgl Steuerklasse und Kinderfreibeträgen, s Rn 70) und nach § 39 Abs 6 S 3 EStG (Wechsel der Steuerklasse bei Ehegatten/Lebenspartnern, s Rn 73ff) eine Antragsfrist bis zum 30. November, wenn die geänderten LSt-Abzugsmerkmale noch im laufenden Kj Berücksichtigung finden sollen.
Der Antrag muss beim zuständigen F...