Rn. 15
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Nach § 39a Abs 1 S 1 Nr 4a EStG kann in Höhe des Erhöhungsbetrags nach § 24b Abs 2 S 2 EStG sowie in den Kj 2020 und 2021 in Höhe des Erhöhungsbetrags nach § 24b Abs 2 S 3 EStG ein Freibetrag beantragt werden, wobei für den Erhöhungsbetrag nach § 24b Abs 2 S 3 EStG auch ohne Antrag des ArbN ein Freibetrag ermittelt werden kann.
Rn. 16
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Alleinerziehende können nach § 24b Abs 1 EStG iVm § 24 Abs 2 S 1 EStG einen steuerlichen (Grund-)Entlastungsbetrag iHv 1 908 EUR im Kj von der Summe der Einkünfte (SdE) abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht. Der (Grund-)Entlastungsbetrag ist bereits in die St-klasse II eingearbeitet (§ 39b Abs 2 S 5 Nr 4 EStG, s § 39b Rn 26 (Mues)).
Für jedes weitere Kind iSd § 24b Abs 1 EStG, das zum Haushalt des alleinerziehenden StPfl gehört, erhöht sich nach § 24b Abs 2 S 2 EStG der Entlastungsbetrag um jeweils 240 EUR (Erhöhungsbetrag). Da in der Steuerklasse II immer nur der (Grund-)Entlastungsbetrag berücksichtigt ist, auch wenn dem Haushalt des alleinerziehenden ArbN mehr als 1 Kind iSd § 24b Abs 1 EStG angehört, kann ein ArbN, dem ein Erhöhungsbetrag zum Entlastungsbetrag zusteht (240 EUR, 480 EUR usw), bei dem für ihn zuständigen Wohnsitz-FA die Bildung eines entsprechenden Freibetrags nach § 39a Abs 1 S 1 Nr 4a EStG beantragen. Für die Beantragung dieses Freibetrags braucht die ansonsten geltende Antragsgrenze iHv 600 EUR gemäß § 39a Abs 2 S 4 EStG (s Rn 42) nicht beachtet zu werden, dh, es kann schon für das zweite Kind ein Antrag auf Berücksichtigung eines Freibetrags iHd Erhöhungsbetrags von 240 EUR gestellt werden, auch wenn keine weiteren Freibeträge beantragt werden können.
Rn. 17
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Gemäß § 24b Abs 2 S 3 EStG erhöht sich für die Kj 2020 und 2021 der Entlastungsbetrag nach § 24b Abs 2 S 1 EStG um jeweils 2 100 EUR. Auf Grund der eingeschränkten Betreuungsmöglichkeiten für Kinder in Zeiten der Corona-Pandemie und der für Alleinerziehende damit verbundenen besonderen Herausforderungen hat der Gesetzgeber den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende durch einen zeitlich begrenzten Erhöhungsbetrag iHv 2 100 EUR für die Jahre 2020 und 2021 auf insgesamt jeweils 4 008 EUR pauschal angehoben. Der Erhöhungsbetrag gemäß § 24b Abs 2 S 2 EStG pro weiterem Kind in Höhe von 240 EUR bleibt von der Änderung unberührt (BT-Drucks 19/20058, 22).
Mit der Erweiterung von § 39a Abs 1 S 1 N 4a EStG um den zweiten Hs wird geregelt, dass auch der zeitlich begrenzte Erhöhungsbetrag nach § 24b Abs 2 S 3 EStG für die Kj 2020 und 2021 über einen Freibetrag geltend gemacht werden kann. Der Antrag auf Bildung des Freibetrags in Höhe von 2 100 EUR ist beim örtlich zuständigen Wohnsitz-FA zu stellen. Der Freibetrag wird bei den ELStAM und bei der Berechnung der LSt berücksichtigt. Wurde bereits in 2020 ein entsprechender Antrag gestellt, muss für 2021 kein weiterer Antrag gestellt werden (zweijährige Gültigkeit des Freibetrags, § 39a Abs 1 S 3 EStG).
Nach § 39a Abs 1 S 1 N 4a Hs 2 EStG kann für den Erhöhungsbetrag in Höhe von 2 100 EUR (§ 24b Abs 2 S 3 EStG) auch ohne Antrag des ArbN ein Freibetrag ermittelt werden. Dies soll es dem FA ermöglichen von sich aus den Erhöhungsbetrag erstmals als Freibetrag in die ELStAM einzupflegen bzw den Erhöhungsbetrag zusätzlich zu einem bereits zuvor gebildeten Freibetrag zu berücksichtigen, wenn die technischen Voraussetzungen vorliegen (BT-Drucks 19/20058, 23).