Rn. 22

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Nach § 39b Abs 2 S 1 EStG hat der ArbG für die Einbehaltung der LSt vom laufenden Arbeitslohn (s Rn 20) die Höhe des laufenden Arbeitslohns im Lohnzahlungszeitraum festzustellen und auf einen Jahresarbeitslohn hochzurechnen.

Lohnzahlungszeitraum ist der Zeitraum, für den der laufende Arbeitslohn gezahlt wird (BFH BFH/NV 2004 1239; R 39b.5 Abs 2 S 1 LStR 2015).

Hat der ArbG den laufenden Lohn für einen Lohnzahlungszeitraum ermittelt, muss er diesen gemäß § 39b Abs 2 S 2 EStG je nach Lohnzahlungszeitraum (Monat, Woche oder Tag) mit dem Vervielfältiger 12, 360/7 oder 360 multiplizieren, um auf den Jahresarbeitslohn zu kommen.

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