A. Bedeutung und systematische Stellung der Vorschrift
Rn. 1
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
§ 39b EStG enthält – den ArbG bindende – verfahrenstechnische Anweisungen und Berechnungsgrundsätze für die Ermittlung der LSt. Die Verbindlichkeit der Grundsätze des § 39b EStG für den ArbG ist vor dem Hintergrund, dass durch den LSt-Abzug die ESt, die auf die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit entfällt, für den StPfl im Regelfall als abgegolten gilt (vgl § 46 Abs 4 EStG), gerechtfertigt (so auch Jungblut in Lademann, § 39b EStG Rz 3 (Oktober 2018)).
§ 39b Abs 1 EStG schreibt vor, dass der ArbG bei unbeschränkt wie beschränkt estpfl ArbN den LSt-Abzug nach Maßgabe der § 39b Abs 2–6 EStG vorzunehmen hat (s Rn 10ff). In § 39b Abs 2 EStG finden sich sodann die konkreten Regelungen für den Einbehalt der LSt vom laufenden Arbeitslohn sowie für den sog permanenten LStJA (s Rn 20ff). Für die Berechnung der vom ArbG einzubehaltenden LSt auf Arbeitslohn in Form von sonstigen Bezügen ergeben sich entsprechende konkrete Regelungen aus § 39b Abs 3 EStG (s Rn 50ff). § 39b Abs 4 EStG enthält eine Übergangsregelung zur Vorsorgepauschale bei gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträgen (s Rn 70). Die Berechnung der LSt im Falle von Abschlagszahlungen ergibt sich aus § 39b Abs 5 EStG (s Rn 80ff). Abschließend wird in § 39b Abs 6 EStG das BMF ermächtigt (und verpflichtet), einen Programmablaufplan für die LSt-Berechnung aufzustellen (und bekanntzumachen) (s Rn 90f).
B. Entstehungsgeschichte
Rn. 2
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Die Norm ist mittlerweile 37-mal geändert worden, zuletzt durch das Zweite Familienentlastungsgesetz – 2. FamEntlastG – v 01.12.2020 (BGBl I 2020, 2616), mit dem die Beträge in § 39b Abs 2 S 7 EStG angehoben worden sind.
Für eine vollständige Übersicht über die Rechtsentwicklung bis zum Familienentlastungsgesetz – FamEntlastG – v 29.11.2018 (BGBl I 2018, 2210) s Thürmer in Blümich, § 39b EStG Rz 10–12 (Dezember 2018).
C. Anwendungsbereich
Rn. 3
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In sachlicher Hinsicht beschränkt sich die Norm auf das LSt-Abzugsverfahren durch den ArbG nach §§ 38–42g EStG, während für ein etwaiges späteres Veranlagungsverfahren des ArbN für ESt-Zwecke die Vorschrift keinerlei Bindungswirkung entfaltet.
Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 39b Abs 1 EStG ergibt, erfasst die Norm in persönlicher Hinsicht sowohl unbeschränkt als auch beschränkt estpfl ArbN.
D. Verhältnis zu anderen Vorschriften
Rn. 4
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§ 39b EStG knüpft an die §§ 38ff EStG an und setzt die Verpflichtung des ArbG zum LSt-Abzug voraus. § 39b Abs 2 S 11 EStG konkretisiert die sich bereits aus § 38 Abs 3 EStG ergebende Pflicht des ArbG zum Einbehalten der LSt vom Bruttolohn des ArbN (s § 38 Rn 90ff (Mues)). Zudem ergänzt die Norm die in § 38a Abs 3 u 4 EStG enthaltenen (materiellen) Vorgaben für die Ermittlung der LSt (s § 38a Rn 54ff (Mues)) durch genauere Berechnungsvorgaben an den ArbG. Bei der Berechnung der LSt für den einzelnen ArbN hat der ArbG die für diesen geltenden ELStAM gemäß § 39e Abs 3 u 4 EStG (s § 39e Rn 30ff (Mues)) zu berücksichtigen.
Im Falle der Pauschalbesteuerung gemäß §§ 40–40b EStG finden die allg Regelungen zur Berechnung der LSt nach § 39b EStG keine Anwendung.
Rn. 5–9
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vorläufig frei