Rn. 20
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
§ 39a Abs 2 EStG regelt die Ermittlung der LSt vom laufenden Arbeitslohn.
Aufgrund der abweichenden Berechnung zur Ermittlung der LSt von einem sonstigen Bezug nach § 39a Abs 3 EStG ist der laufende Arbeitslohn von einem sonstigen Bezug abzugrenzen. Der Begriff des laufenden Arbeitslohns ist zeitraumbezogen zu verstehen und beschreibt daher den Lohn, der seiner Natur nach für aufeinanderfolgende Zeiträume und im Allg regelmäßig zu zahlen ist, wobei es nicht entscheidend ist, ob der Lohn in seiner Höhe schwankt oder gleichbleibt (R 39b.2 Abs 1 LStR 2015 mit diversen Beispielen; auch s § 38a Rn 25ff (Mues)). In Abgrenzung dazu werden unter einem sonstigen Bezug von Arbeitslohn alle Lohnzahlungen, die nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt werden, verstanden (R 39b.2 Abs 2 LStR 2015 ebenfalls mit diversen Beispielen; auch s § 38a Rn 46 (Mues)).
Mitunter schwierig gestaltet sich die Abgrenzung in Fällen verspäteter regelmäßiger Zahlung (laufender Arbeitslohn) und Nachzahlung (sonstiger Bezug). Dabei wird von einer Nachzahlung auszugehen sein, wenn die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für eine Zahlung erst später entstanden sind (zB Tarifvertrag mit Rückwirkung) und der ArbG aufgrund dessen die Nachzahlung an den ArbN leistet (Jungblut in Lademann, § 39b EStG Rz 11/1 (Oktober 2018)). Im Falle verspäteter Zahlungen geht die FinVerw von einem sonstigen Bezug aus, wenn der Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kj später als drei Wochen nach Ablauf dieses Jahres dem ArbN zufließt (R 39b.2 Abs 2 Nr 8 LStR 2015), sodass der 22. Januar der Stichtag ist, ab dem (eigentlich) laufender Arbeitslohn, der für einen Lohnzahlungszeitraum des vorangegangenen Jahres bezahlt wird, für LSt-zwecke als sonstiger Bezug behandelt wird.
Stellen Nachzahlungen oder Vorauszahlungen laufenden Arbeitslohn dar, ist die Zahlung für die Berechnung der LSt grds den Lohnzahlungszeiträumen zuzurechnen, für die sie geleistet werden (R 39b.5 Abs 4 LStR 2015), was jedoch zu einer mitunter verwaltungstechnisch aufwendigen Wiederaufrollung der LSt-Berechnung der betreffenden Lohnzahlungszeiträume führen würde. Daher lässt es die FinVerw ausdrücklich zu, diese Nachzahlungen oder Vorauszahlungen als sonstige Bezüge iSd § 39b Abs 3 EStG zu behandeln, es sei denn, der ArbN verlangt die Besteuerung als laufenden Lohn nach § 39b Abs 2 EStG (R 39b.5 Abs 4 S 2 LStR 2015).
Rn. 21
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Die Ermittlung der auf den laufenden Arbeitslohn einzubehaltenden LSt erfolgt grundsätzlich so, dass zunächst der Jahresarbeitslohn (s Rn 22) ermittelt wird. Davon werden sodann diverse Korrekturposten abgezogen bzw hinzugerechnet (s Rn 23), um so zu dem zu versteuernden Jahresbetrag zu kommen. Für diesen zu versteuernden Jahresbetrag wird dann die Jahres-LSt berechnet (s Rn 33). Schließlich ist diese Jahres-LSt wieder auf den entsprechenden Lohnzahlungszeitraum zurückzurechnen (s Rn 34). Dies ist dann die von ArbG einzubehaltende LSt (s Rn 35).
A. Lohnzahlungszeitraum und Jahresarbeitslohn (§ 39b Abs 2 S 1 u 2 EStG)
Rn. 22
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Nach § 39b Abs 2 S 1 EStG hat der ArbG für die Einbehaltung der LSt vom laufenden Arbeitslohn (s Rn 20) die Höhe des laufenden Arbeitslohns im Lohnzahlungszeitraum festzustellen und auf einen Jahresarbeitslohn hochzurechnen.
Lohnzahlungszeitraum ist der Zeitraum, für den der laufende Arbeitslohn gezahlt wird (BFH BFH/NV 2004 1239; R 39b.5 Abs 2 S 1 LStR 2015).
Hat der ArbG den laufenden Lohn für einen Lohnzahlungszeitraum ermittelt, muss er diesen gemäß § 39b Abs 2 S 2 EStG je nach Lohnzahlungszeitraum (Monat, Woche oder Tag) mit dem Vervielfältiger 12, 360/7 oder 360 multiplizieren, um auf den Jahresarbeitslohn zu kommen.
B. Ermittlung des zu versteuernden Jahresbetrags (§ 39b Abs 2 S 3–5 EStG)
Rn. 23
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In § 39b Abs 2 S 3–5 EStG wird sodann geregelt, welche Korrekturen des Jahresarbeitslohns vorzunehmen sind, um auf den zu versteuernden Jahresbetrag zu kommen (s § 39b Abs 2 S 5 EStG aE).
Rn. 24
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Zunächst wird gemäß § 39b Abs 2 S 3 EStG von dem hochgerechneten Jahresarbeitslohn ein etwaiger Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs 2 EStG) sowie ein Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG, s Erläut zu § 24 (Schindler)) abgezogen.
Rn. 25
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Weiterhin ist nach § 39b Abs 2 S 4 EStG der hochgerechnete Jahresarbeitslohn um einen etwaigen als LSt-Abzugsmerkmal für den Lohnzahlungszeitraum mitgeteilten Freibetrag (§ 39a Abs 1 EStG, s § 39a Rn 10ff (Mues)) oder Hinzurechnungsbetrag (§ 39a Abs 1 S 1 Nr 7 EStG, s § 39a Rn 24 (Mues)) – jeweils unter sinngemäßer Anwendung des § 39b Abs 2 S 2 EStG auch auf einen Jahreswert hochgerechnet – zu vermindern bzw zu erhöhen.
Rn. 26
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Der nach Maßgabe der § 39 Abs 2 S 3 u 4 EStG modifizierte Jahresarbeitslohn wird sodann nach § 39b Abs 2 S 5 EStG um weitere Posten gemindert, um so den zu versteuernden Jahresbetrag zu erhalten.
In § 39b Abs 2 S 5 EStG sind die folgenden Minderungsposten aufgezählt: