Rn. 17
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Nach § 39c Abs 1 S 4 EStG sind die LSt-Ermittlungen für die vorangegangenen Monate zu überprüfen und ggf zu ändern, sobald dem ArbG in den Fällen des § 39c Abs 1 S 2 EStG die ELStAM vorliegen. Aus dem Verweis auf § 39c Abs 1 S 2 EStG ergibt sich, dass sich die Änderungsverpflichtung des ArbG auf die drei zurückliegenden Monate beschränkt. Teilt der ArbN innerhalb der drei Kalendermonate nicht die für die ELStAM-Anmeldung notwendigen Daten mit und legt er auch keine Papierbescheinigung vor, ist die Besteuerung rückwirkend nach der Steuerklasse VI durchzuführen und sind die LSt-Abrechnungen der vergangenen drei Monate zu korrigieren (BMF BStBl I 2018, 1137 Rz 104).
Erhält der ArbG die ELStAM oder die Ersatzbescheinigung erst nach Ablauf der drei Monate, ist eine Änderung des LSt-Abzugs nur nach Maßgabe des § 41c Abs 1 S 1 Nr 1 EStG möglich (BMF BStBl I 2018, 1137 Rz 104; Bergan/Martin in Lademann, § 39c EStG Rz 26 aE (Januar 2018)).
Rn. 18
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Nach § 39c Abs 1 S 5 EStG ist die zu wenig oder zu viel einbehaltene LSt jeweils bei der nächsten Lohnabrechnung auszugleichen. Die Vorschrift wiederholt inhaltlich letztlich lediglich die in § 41c Abs 1 EStG getroffene Regelung (s § 41c Rn 3–14 (Stickan)).
Rn. 19
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
vorläufig frei
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