A. Bedeutung und systematische Stellung der Vorschrift
Rn. 1
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
§ 39c EStG trifft vor allem Regelungen für den Fall, dass der ArbG die ELStAM seines ArbN nicht abrufen kann. In diesen Fällen, in denen der ArbG also nicht über die für einen korrekten LSt-Abzug notwendigen elektronischen Informationen seines ArbN verfügt – wie etwa die Steuerklasse, ggf den Faktor, die Zahl der Kinderfreibeträge, ein KiSt-Merkmal des StPfl oder dessen Ehegatten bzw eingetragenen Lebenspartners (vgl § 2 Abs 8 EStG; seit dem 01.10.2017 ist die Begründung neuer Lebenspartnerschaften nicht mehr möglich, s Art 3 Abs 3 des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts – EheRÄndG (BGBl I 2017, 2787)), einen Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag –, kann kein LSt-Abzug erfolgen, der sich prognostisch an der entstehenden ESt-Schuld orientiert. Vielmehr ist dem LSt-Abzug die Steuerklasse VI zugrunde zu legen, die keinerlei Freibeträge berücksichtigt.
Die Regelung stellt jedoch keine Sanktionsvorschrift dar, vielmehr soll der ArbN dazu gebracht werden, die für den Abruf der ELStAM notwendigen Informationen seinem ArbG mitzuteilen (Hummel in K/S/M, § 39c EStG Rz A 2 (September 2017)).
Rn. 2
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§ 39c Abs 1 EStG legt fest, dass der ArbG die Steuerklasse VI beim LSt-Abzug zugrunde zu legen hat, wenn er nicht auf die ELStAM zugreifen kann, weil entweder der ArbN seiner Mitteilungspflicht aus § 39e Abs 4 S 1 EStG (s § 39e Rn 40 (Mues)) nicht nachgekommen ist oder das BZSt eine Mitteilung der ELStAM ablehnt (s Rn 10ff). Besitzt der ArbN keine ID-Nr, gilt nach § 39c Abs 2 EStG ebenfalls, dass der ArbG die Steuerklasse VI beim LSt-Abzug anzuwenden hat (s Rn 20ff). § 39c Abs 3 EStG enthält eine Vereinfachungsregel für einen zum LSt-Abzug verpflichteten Dritten dergestalt, dass der Dritte einen pauschalen LSt-Abzug von 20 % vornehmen kann (s Rn 30ff).
B. Entstehungsgeschichte
Rn. 3
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Die Norm ist mittlerweile 12-mal geändert worden. Zuletzt durch das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften – Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BeitrRLUmsG – v 07.12.2011 (BGBl I 2011, 2592). Die durch das BeitrRLUmsG erfolgte Neufassung der Vorschrift erfolgte vor dem Hintergrund der Einführung der ELStAM (dazu s BT-Drucks 17/6263, 53f).
Für eine vollständige Übersicht über die Rechtsentwicklung des § 39c EStG s Reuss in H/H/R, § 39c EStG Rz 2 (September 2016)).
C. Anwendungsbereich
Rn. 4
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In sachlicher Hinsicht beschränkt sich die Norm auf das LSt-Abzugsverfahren durch den ArbG, während in einem etwaigen späteren Veranlagungsverfahren des ArbN dessen tatsächliche Verhältnisse zu berücksichtigen sind (s Thürmer in Blümich, § 39c EStG Rz 10 (Juni 2018); Hummel in K/S/M, § 39c EStG Rz A 3 (September 2017)).
In persönlicher Hinsicht gilt § 39c EStG sowohl für unbeschränkt estpfl ArbN wie auch für beschränkt estpfl ArbN (Feldgen in Korn, § 39c EStG Rz 9 (Oktober 2017)).
D. Verhältnis zu anderen Vorschriften
Rn. 5
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Die Vorschrift betrifft lediglich das LSt-Abzugsverfahren, nicht hingegen das ESt-Veranlagungsverfahren, in deren Rahmen die für die Besteuerung tatsächlichen Verhältnisse zu Grunde zu legen sind (Feldgen in Korn, § 39c EStG Rz 4 (Oktober 2017)).
§ 39c Abs 1 S 5 EStG wiederholt lediglich die in § 41c Abs 1 EStG (s § 41c Rn 3–14 (Stickan)) getroffene Regelung.
Rn. 6–9
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vorläufig frei