Rn. 20

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Solange das BZSt dem ArbN noch keine Steuer-ID-Nr zugeteilt hat, kann der ArbG keine ELStAM für diesen ArbN abrufen. § 39 Abs 3 S 1 EStG sieht daher für nach § 1 Abs 2 EStG unbeschränkt stpfl ArbN (sog Auslandsbedienstete) und für nach § 1 Abs 3 EStG als unbeschränkt stpfl zu behandelnde ArbN (sog Grenzpendler) vor, dass diese sich auf Antrag beim Betriebsstätten-FA eine Bescheinigung für den LSt-Abzug ausstellen lassen können (s § 39 Rn 40 (Mues)). Nach § 39e Abs 8 EStG können zudem unbeschränkt stpfl ArbN einen solche Bescheinigung für den LSt-Abzug bei ihrem Wohnsitz-FA beantragen (s § 39e Rn 90ff (Mues)). Kann der ArbN dem ArbG eine solche Bescheinigung vorlegen, ist der ArbG auch ohne Zugriff auf die ELStAM in der Lage, den korrekten, individuellen LSt-Abzug anhand der in den Bescheinigungen ausgewiesenen Daten vorzunehmen.

§ 39c Abs 2 S 1 EStG regelt nun, dass der ArbG die LSt nach Steuerklasse VI zu ermitteln hat, falls ein solcher Antrag durch den ArbN nicht gestellt worden ist, also der ArbN die Bescheinigung schuldhaft nicht vorlegt (BT-Drucks 17/6263, 55). Hat der ArbN den entsprechenden Antrag dagegen bereits gestellt, nur noch keine Bescheinigung erhalten, spricht nichts dagegen, dass der ArbG die voraussichtlichen LSt-Abzugsmerkmale beim LSt-Abzug bereits berücksichtigt (so auch Bergan/Martin in Lademann, § 39c EStG Rz 31 aE (Januar 2019)).

 

Rn. 21

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Nach § 39c Abs 2 S 2 EStG finden § 39c Abs 1 S 4 u 5 EStG (s Rn 17f) entsprechende Anwendung, sofern der ArbN binnen sechs Wochen nach Eintritt in das Dienstverhältnis oder nach Beginn des Kj eine Bescheinigung für den LSt-Abzug vorlegt. Dh, in diesen Fällen trifft den ArbG eine Verpflichtung, den bisherigen LSt-Einbehalt zu überprüfen und ggf zu korrigieren.

 

Rn. 22–29

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

vorläufig frei

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