Rn. 1
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
§ 39f EStG regelt verfahrensrechtliche Besonderheiten des LSt-Abzugs bei Ehegatten bzw eingetragenen Lebenspartnern (vgl § 2 Abs 8 EStG; seit dem 01.10.2017 ist die Begründung neuer Lebenspartnerschaften nicht mehr möglich, s Art 3 Abs 3 des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts – EheRÄndG – (BGBl I 2017, 2787)) durch das sog Faktorverfahren. Durch das Faktorverfahren wird erreicht, dass bei jedem Ehegatten/Lebenspartner die steuerentlastenden Vorschriften (Grundfreibetrag und Splittingverfahren) bereits beim eigenen LSt-Abzug Berücksichtigung finden (BT-Drucks 18/4948, 20).
Ob sich Ehegatten/Lebenspartner für die Anwendung des Faktorverfahrens entscheiden, hängt letztlich von der persönlichen Situation des einzelnen StPfl ab. Die Anwendung des Faktorverfahrens führt tendenziell zu einer zutreffenderen Gesamt-LSt im Vergleich zur Steuerklassenkombination IV/IV oder III/V, bei denen es eher zu ESt-Nachzahlungen (Steuerklassenkombination III/V) oder ESt-Erstattungen (Steuerklassenkombination IV/IV) kommt. Da die Wahl des Faktorverfahrens im LSt-Abzugsverfahren keine Auswirkung auf die letztlich anfallende ESt-Schuld hat (s Rn 4), hat sie lediglich einen Zins- und Liquiditätseffekt. Eine Entscheidung für das Faktorverfahren kann sich jedoch auch aus außersteuerlichen Gründen ergeben, da zB Lohnersatzleistungen, wie das Eltern-, Arbeitslosen-, Unterhalts-, Kranken-, Versorgungskranken-, Verletzten-, Übergangs- oder Mutterschaftsgeld, von der Höhe des Nettolohns abhängen (Wagner in H/H/R, § 39f EStG Rz 6 (Juni 2018)). Dies kann zB dazu führen, dass ein Wechsel von der Steuerklassenkombination III/V zur Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktorverfahren dazu führt, dass der Ehegatte/Lebenspartner mit der bisherigen Steuerklasse V aufgrund des Wechsels zum Faktorverfahren ein höheres Arbeitslosengeld erhält, da sein Nettolohn unter Anwendung des Faktorverfahrens höher ist als unter Anwendung der Steuerklassenkombination III/V.
Rn. 2
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
§ 39f Abs 1 EStG regelt, dass Ehegatten/Lebenspartner auf Antrag beide die Steuerklasse IV wählen können, die um einen Faktor ergänzt wird, um so die Belastung durch den LSt-Abzug an die tatsächlich geschuldete Jahres-ESt anzugleichen (s Rn 10ff). Der ArbG hat nach § 39f Abs 2 EStG für die Einbehaltung der LSt die Steuerklasse IV und den Faktor anzuwenden (s Rn 30f). § 39f Abs 3 EStG regelt Einzelheiten zum Antrag auf Anwendung des Faktorverfahrens und trifft durch den Verweis auf § 39 EStG Regelungen zum Wechsel des Faktors (s Rn 35f). § 39f Abs 4 EStG schreibt abschließend vor, dass das Faktorverfahren im Programmablauf zur maschinellen Berechnung der LSt nach § 39b Abs 6 EStG durch das BMF zu berücksichtigen ist (s Rn 40ff).