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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 3c ... / 6. Einzelfälle zur Nutzungsüberlassung

Dr. jur. Lukas Karrenbrock
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a) Teil-/Unentgeltliche Nutzungsüberlassung mit Besserungsabrede

 

Rn. 127

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

In der Krise der KapGes kann der Gesellschafter für die Nutzungsüberlassung des WG auf ein (Teil-)Entgelt verzichten. In diesem Fall kommt die Gestaltungsmöglichkeit in Betracht, den Verzicht auf die Miete/Pacht mit einer Besserungsabrede zu verbinden.

Während der teil-/unentgeltlichen Nutzungsüberlassung ist das Teilabzugsverbot des § 3c Abs 2 S 6 EStG anzuwenden. Tritt jedoch der Besserungsfall ein und werden die Mieten nachträglich gezahlt, stellt sich die Frage, ob ein rückwirkendes Ereignis iSd § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO vorliegt. Der BFH hat im Zusammenhang mit dem Forderungsverzicht entschieden, dass der Eintritt des Besserungsfalls kein rückwirkendes Ereignis darstellt (BFH v 30.05.1990, I R 41/87, BStBl II 1991, 588). Unklar ist daher, ob die nachträgliche Zahlung der Miete/Pacht rückwirkend zur vollen Abziehbarkeit der Aufwendungen führt.

In der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass ein rückwirkendes Ereignis vorliegen soll; andernfalls bliebe es bei der Anwendung von § 3c Abs 2 EStG, obwohl mit den nachträglichen Pachteinnahmen in voller Höhe BE vorliegen würden (Pung in D/P/M, § 3c EStG Rz 107, 84. EL; glA Ott, DStZ 2016, 14 (18)). Diese Gestaltungsmöglichkeit birgt daher das Risiko, dass BA/WK nicht abzugsfähig sind, wenn die Steuerfestsetzung endgültig wird und keine Korrekturvorschrift gemäß §§ 173ff AO greift. Nach Ansicht des BFH wirkt eine Vereinbarung, dass der Bedingungseintritt nach §§ 158, 159 BGB zurückbezogen werden soll, nur schuldrechtlich. Aus steuerrechtlicher Sicht hat jedoch der Bedingungseintritt keine rückwirkende Kraft (BFH v 30.05.1990, I R 41/87, BStBl II 1991, 588). Aufgrund dieser Rspr des BFH besteht die Gefahr, dass die schuldrechtlich rückwirkende Vereinbarung einer Besserungsabrede steuerlich nicht ...

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