Rn. 80

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Die Abzugsbeschränkung ist auch auf Darlehensgeber anzuwenden, die nur mittelbar an der KapGes beteiligt sind. In Betracht kommt eine mittelbare Beteiligung über eine KapGes oder PersGes.

 

Rn. 81

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Bei einer mittelbaren Beteiligung durch eine KapGes ist erforderlich, dass der Darlehensgeber mit einer durchgerechneten Quote von mehr als 25 % beteiligt ist (Pung in D/P/M, § 8b KStG Rz 227, 92. EL). Eine beherrschende Beteiligung an der vermittelnden KapGes reicht nicht aus, wenn dem Gesellschafter keine Quote von mehr als 25 % an der darlehensnehmenden KapGes zuzurechnen ist.

 

Beispiel 1:

Der StPfl (natürliche Person) ist zu 100 % an der T-GmbH beteiligt. Die T-GmbH hält 26 % der Anteile an der E-GmbH. Der StPfl gewährt der E-GmbH ein Darlehen, das er in seinem BV hält.

Lösung:

Das Teilabzugsverbot ist anwendbar, da der StPfl quotal zu mehr als 25 % beteiligt ist.

 

Beispiel 2:

Der StPfl ist beherrschender Gesellschafter der T-GmbH, da er 80 % der Anteil an dieser Gesellschaft hält. Die T-GmbH ist ihrerseits zu 30 % an der E-GmbH beteiligt. Der StPfl gewährt der E-GmbH ein Darlehen, das er in seinem BV hält.

Lösung:

Obwohl der StPfl die T-GmbH beherrscht, ist er quotal zu weniger als 25 % an der E-GmbH beteiligt, sodass das Teilabzugsverbot keine Anwendung findet.

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