Rn. 82

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Es bestehen Zweifel an der Anwendung des § 3c Abs 3 S 2 EStG nF, wenn die Kapitalbeteiligung an der darlehensaufnehmenden Körperschaft im Gesamthandsvermögen einer PersGes gehalten wird. In dieser Konstellation soll quotal durch die PersGes hindurch gerechnet werden (Pung in D/P/M, § 3c EStG Rz 90, 84. EL), s Rn 92 zu Darlehen im Gesamthandsvermögen einer PersGes.

 

Beispiel:

An einer PersGes sind G1, G2, G3 und G4 (natürliche Personen) zu je 1/4 beteiligt. Im Gesamthandsvermögen befindet sich eine 100 %ige Beteiligung an einer KapGes. Der Gesellschafter G1 gewährt der KapGes ein Darlehen, das er im BV hält.

Lösung:

Das Teilabzugsverbot ist nicht anwendbar, da dem StPfl A nur 25 % der Anteile zugerechnet werden. Die PersGes, die 100 % der Anteile in ihrem Gesamthandsvermögen hält, ist kein Steuersubjekt (zur sog Quartettlösung, Zaisch, NWB 2015, 2453 (2457)).

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