Dr. jur. Lukas Karrenbrock
A. Zwischenschaltung einer KapGes
Rn. 165
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Während BA für eine Beteiligungsfinanzierung wie zB Finanzierungszinsen auf Ebene des Anteileigners nur zu 60 % abzugsfähig sind, können auf Ebene der KapGes (bis auf 5 % fiktiv nicht abzugsfähige BA einer tatsächlichen Ausschüttung nach § 8b Abs 5 KStG) Finanzierungs- und andere Kosten vollständig abgezogen werden. Auf Ebene der Körperschaft können die Kreditzinsen – allerdings unter Berücksichtigung der Zinsschranke nach § 8a KStG, § 4h EStG – nahezu uneingeschränkt abgezogen werden, hingegen sind bei einer natürlichen Person Schuldzinsen für eine kreditfinanzierte Einlage nur zu 60 % abziehbar.
PersGes können die unterschiedliche Abzugsfähigkeit durch Zwischenschaltung einer Holding-KapGes nutzen. Soweit die tatsächlichen BA einschließlich der Kosten für die Errichtung der zwischengeschalteten KapGes über diesen fiktiven Kosten liegen, kann eine solche Gestaltung vorteilhaft sein.
Beispiel:
Die T-KG (mit einer natürlichen Person als Kommanditisten) beabsichtigt, eine Beteiligung an der E-GmbH erwerben. Die T-KG gründet hierzu eine Holding-GmbH, die die Beteiligung an der T-GmbH erwirbt. Der Kaufpreis von EUR 1 000 000 wird von der Holding-GmbH bei einer Bank mit einem Zinssatz von 4 % per annum refinanziert.
Lösung
Auf Ebene der Holding-GmbH sind die Zinsen vollständig abzugsfähig (erst bei Ausschüttung der E-GmbH gelten 5 % der Dividende als nicht abziehbare BA gemäß § 8b Abs 5 KStG).
Hätte die T-KG die Beteiligung unmittelbar erworben, wären die Zinsen nach § 3c Abs 2 S 1 EStG nur zu 60 % abzugsfähig (60 % von EUR 40 000 = EUR 24 000).
Rn. 166–167
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
vorläufig frei
B. Debt-push-down
Rn. 168
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Unter dem Begriff "Debt-push-down" ist die Verlagerung von Verbindlichkeiten und der daraus resultierenden Finanzierungskosten von dem Anteilseigner auf die Tochter-KapGes zu verstehen. Verbindlichkeiten aus dem Erwerb einer KapGes können – vorausgesetzt die Tochter-KapGes verfügt über handelsrechtlich ausschüttungsfähige Rücklagen – von der Ebene der erwerbenden PersGes in die Tochter-KapGes verlagert werden. Die Tochter-KapGes löst ihre gesamten Rücklagen auf und schüttet diese an den Anteilseigner aus, wobei die Ausschüttung idR fremdfinanziert wird.
Eine steuerfreie Rückgewähr von Einlagen liegt jedoch nach § 27 Abs 1 S 3 KStG nur vor, soweit die Ausschüttungen der KapGes den auf dem Schluss des vorangegangenen Wj ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigen. Der ausschüttbare Gewinn – der zunächst vorrangig zu verwenden ist – unterliegt grds der KapSt und ist auf Ebene des Anteilseigners nach dem Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr 40 EStG nur zu 40 % steuerfrei.
Ist ein ausschüttbarer Gewinn bei der KapGes nicht gegeben und sind Rücklagen aus dem steuerlichen Einlagekonto gemäß § 27 KStG in entsprechender Höhe vorhanden, so unterliegen die Gewinnausschüttungen nicht der KapSt und sind auf Ebene des Anteilseigners steuerfrei. Bei der operativ tätigen Tochter-KapGes sind in diesem Fall die künftig anfallenden Finanzierungskosten steuerlich abziehbar, da kein Zusammenhang zwischen den Finanzierungskosten und den steuerfreien Einnahmen besteht (Eilers/Wienands, GmbHR 2000, 957 (962)). Der Anteilseigner nutzt wiederum die erhaltene Dividende, um seine Verbindlichkeiten zu tilgen.
Beispiel:
Der Gesellschafter G erwirbt eine Beteiligung an der T-GmbH. Für den Beteiligungserwerb nimmt G zur Zwischenfinanzierung ein Darlehen bei der Bank auf. Nach Beteiligungserwerb schüttet die T-GmbH ihre handelsrechtlich ausschüttungsfähigen Rücklagen an den Gesellschafter aus. Zur Finanzierung der Ausschüttung nimmt die T-GmbH ein Darlehen auf. Der Gesellschafter G löst mit der Ausschüttung der T-GmbH sein Darlehen bei der Bank ab.
Lösung
Die Finanzierung wird durch die Ausschüttung an den Gesellschafter auf die T-GmbH verlagert. Auf Ebene der T-GmbH sind die Zinsen zu 100 % abziehbar, da kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den steuerfreien Einnahmen aus der Beteiligung besteht.
Rn. 169–170
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
vorläufig frei
C. Organschaft
Rn. 171
Stand: EL 147 – ET: 11/2020
Für refinanzierte Kapitalbeteiligungen wird diskutiert, das Teilabzugsverbot nach § 3c Abs 2 EStG durch Begründung einer Organschaft zwischen der Beteiligungsgesellschaft und der erwerbenden PersGes zu vermeiden (§ 14 KStG). Erträge, welche die Organschaft über den Gewinnabführungsvertrag an den Organträger abführt, sind keine Dividenden nach § 20 Abs 1 Nr 1 EStG und unterliegen nicht dem Teileinkünfteverfahren gemäß § 3 Nr 40 EStG. Demzufolge sind die mit der Beteiligung zusammenhängenden Finanzierungskosten in voller Höhe abziehbar (vgl R 14.7 Abs 1 KStR 2015; kritisch Schmitt in Ernst & Young, § 3c EStG Rz 119, Stand Juni 2003). Eine Anwendung des § 3c EStG scheidet aus, da die Aufwendungen im Zusammenhang mit Gewinnabführungen und nicht mit nach § 8b KStG steuerfreien Einnahmen stehen (BMF v 26.08.2003, BStBl I 2003, 437 Rz 24).
Beispiel:
Die T-KG beabsichtigt, eine Beteiligung an der T-GmbH zum 01.01. zu erwerb...