Prof. Dr. Simone Briesemeister-Dinkelbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann
Rn. 1707
Stand: EL 168 – ET: 10/2023
Nicht abziehbar sind nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 4 EStG die Aufwendungen für die Ausübung einer Jagd oder einer Fischerei, für das Halten oder Benutzen von Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen. Durch die mit dem EStG 1960 eingeführte Vorschrift sollen Aufwendungen, die typischerweise die Lebensführung (§ 12 Abs 1 EStG) berühren (unangemessener Repräsentationsaufwand) und bereits aus diesem Grunde idR keine BA sind, vom Abzug ausgeschlossen werden (s auch FG Nds EFG 1992, 188; FG Münster EFG 2019, 338). § 4 Abs 5 S 1 Nr 4 EStG hat daher kaum praktische Bedeutung (vgl auch BFH BStBl II 1983, 668).
Da die in der Vorschrift genannten Aufwendungen hauptsächlich der Freizeitgestaltung dienen, bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese typisierende Regelung (ebenso BFH BStBl II 2017, 224; 2017, 222; Hey in Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl. 2021, Rz 8.292; Stapperfend in H/H/R, § 4 EStG Rz 1300 (Oktober 2022)).
Unabhängig davon, ob die Aufwendungen betrieblich/beruflich veranlasst sind, geht die Rspr des BFH im Hinblick auf den Gesetzeszweck von folgender Prüfung des Abzugsverbots der Aufwendungen aus:
- Es bedarf zunächst keines konkret feststellbaren Zusammenhangs mit der Lebensführung des StPfl. Vielmehr stellt das Gesetz auf den Zusammenhang der Aufwendungen mit der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung der Geschäftsfreunde des StPfl ab und unterstellt diesen typisiert bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs 5 S 1 Nr 4 EStG (typisierende Betrachtung, BFH BStBl II 2012, 824; 2017, 224; 2017, 222). Es kann daher nicht von der Höhe der Aufwendungen auf die Abziehbarkeit bzw Nichtabziehbarkeit geschlossen werden (BFH BStBl II 1993, 367; FG Nds EFG 2014, 122). Auch aus dem gleichen Grunde gilt das Abzugsverbot auch für KSt-Subjekte, die nach der Rspr des BFH keine außerbetriebliche Sphäre haben können (vgl etwa BFH BStBl II 1993, 367; 2012, 824; 2017, 222). Es kommt daher nicht darauf an, ob die Aufwendungen tatsächlich der Unterhaltung von Geschäftsfreunden dienen (BFH BFH/NV 2007, 1230; zustimmend Pezzer, FR 2007, 890; Hey in Tipke/Lang, Steuerrecht, Steuerrecht, 24. Aufl. 2021, Rz 8.292; BFH BStBl II 2009, 167 unter II.2.d.bb.; s auch BFH BFH/NV 2011, 2097; FG BdW EFG 2012, 1103).
- Vor diesem Hintergrund legt der BFH § 4 Abs 5 S 1 Nr 4 EStG aber einschränkend dahingehend aus (s BFH BStBl II 2012, 824), dass das Abzugsverbot dann nicht eingreift, wenn aus tatsächlichen Gründen ein Zusammenhang zur Lebensführung und zur wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung der durch sie begünstigten Geschäftsfreunde des StPfl ausgeschlossen werden kann (BFH BStBl II 1993, 367; 2012, 824; 2017, 222), wenn also keine Berührung zur Privatsphäre besteht.
So kann ein Motorboot auch als Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte/Betriebsstätte, mithin für betriebliche bzw berufliche Fahrten, genutzt werden. Das Abzugsverbot nach § 4 Abs 5 S 1 Nr 4 EStG greift insofern nicht (BFH BStBl II 2001, 575; 2012, 824; 2017, 222).
- Ebenso ist die Zweckbestimmung auf eine betriebliche Nutzung ausgerichtet, wenn die Segeljacht als schwimmendes Konferenzzimmer dient oder für den Transport oder Unterbringung von Geschäftsfreunden eingesetzt wird (BFH BStBl II 1993, 367; 2012, 824; 2017, 222; kritisch Stapperfend in H/H/R, § 4 EStG Rz 1330 (Oktober 2022), der die Prüfung für erforderlich hält, ob nicht bereits die Verwendung an sich schon der Repräsentation oder der Unterhaltung von Geschäftsfreunden dient).
- So greift § 4 Abs 5 S 1 Nr 4 EStG auch nicht, wenn ein Flugzeug gechartert wurde, um Mitarbeiter und Geschäftsfreunde an bestimmte betriebsbezogene Ziele zu bringen (FG Ha, StEd 2007, 57).
Lässt sich aber ein Zusammenhang mit der Lebensführung der begünstigten Geschäftsfreunde indessen nicht ausschließen, weil die Aufwendungen für ein Segel- oder Motorschiff für Zwecke der Unterhaltung oder der Repräsentation geleistet werden, handelt es sich um Ausgaben für "ähnliche Zwecke" iSd§ 4 Abs 5 S 1 Nr 4 EStG, so dass die Aufwendungen dem Abzugsverbot unterliegen (BFH BStBl II 2012, 824; 2017, 222).
Liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs 5 S 1 Nr 4 EStG vor, führt dies generell zum Abzugsverbot, da die Aufwendungen bereits ihrer Art nach als unangemessener Repräsentationsaufwand anzusehen sind (FG Nds EFG 2014, 122). Eine Aufteilung in betrieblich und privat veranlasste Aufwendungen kommt nicht in Betracht.
Ob die Vorschrift auch greift, wenn die Einrichtungen ArbN zugutekommen, ist fraglich. Nach dem Wortlaut dürfte es darauf nicht ankommen. Nach Ansicht des BFH soll in diesen Fällen aber § 4 Abs 5 S 1 Nr 4 EStG nicht gelten (BFH BStBl II 1981, 58; 1985, 538). Auch in der Literatur wird dieser Standpunkt des BFH vertreten (K/S/M, § 4 EStG Rz J 45 "ArbN"; Bode in Kirchhof/Seer, § 4 EStG Rz 210 (22. Aufl 2023)).
Der hM ist zuzustimmen, da der Zweck der Norm, unangemessenen betrieblichen Repräsentationsau...