Prof. Dr. Simone Briesemeister-Dinkelbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann
Rn. 192
Stand: EL 142 – ET: 04/2020
Die Zuordnung von Versicherungsverhältnissen zum BV richtet sich danach, ob betriebliche Risiken abgedeckt werden (BFH v 07.10.1982, IV R 32/80, BStBl II 1983, 101; BFH v 21.05.1987, IV R 80/85, BStBl II 1987, 710; BFH v 03.03.2011, IV R 45/08, BStBl II 2011, 552 mwN; BFH v 23.04.2013, VIII R 4/10, BStBl II 2013, 615). Bei Zuordnung zum BV führen Versicherungsbeiträge zu BA, Versicherungsleistungen zu BE. Werden dagegen außerbetriebliche Risiken versichert, können Ausgaben allenfalls als SA iSv § 10 Abs 1 Nr 3 EStG berücksichtigt werden, während Versicherungsleistungen nicht steuerbar sind (BFH v 06.02.1992, IV R 30/91, BStBl II 1992, 653; BFH v 26.08.1993, IV R 35/92, BFH/NV 1994, 306). Entscheidend ist, ob die abgesicherten Risiken betrieblich veranlasst sind. Für die Einordnung eines Risikos als betrieblich oder privat nicht entscheidend ist, welche Aufwendungen oder Schäden bei Eintritt des Versicherungsfalls vom Versicherer zu ersetzen sind, dh auch der infolge eines verwirklichten außerbetrieblichen Risikos (Bsp Krankheit) zu ersetzende betriebliche Schaden (zB wegen Betriebsunterbrechung) lässt die Zuordnung des Risikos zur Privatsphäre unberührt. Auch eine gesellschaftsvertragliche Verpflichtung zur Versicherung außerbetrieblicher Risiken (Bsp Tod eines Gesellschafters) begründet die erforderliche betriebliche Veranlassung nicht. Auch Vereinbarungen, Leistungen, aus der Versicherung außerbetrieblicher Risiken für den Betrieb zu verwenden, sind für die Zuordnung zum BV grds unerheblich (BFH v 23.04.2013, VIII R 4/10, BStBl II 2013, 615; Ausnahmefall BFH v 03.03.2011, IV R 45/08, BStBl II 2011, 552: Kapitallebensversicherung ist BV, wenn Absicherung des Todesfallrisikos vollständig hinter den Zweck zurücktritt, Mittel zur Tilgung betrieblicher Kredit anzusparen).
Eine Aufteilung in einen privat und einen betrieblich veranlassten Anteil kommt in Betracht, wenn unterscheidbare Risiken vorliegen, die anhand eines objektiven Aufteilungsmaßstabs der betrieblichen bzw privaten Sphäre zuzuordnen sind (Bsp Verhältnis der Prämien mit und ohne betrieblichen Versicherungsteil, vgl BFH v 19.05.2009, VIII R 6/07, BStBl II 2010, 168 zur Praxisausfallversicherung; vgl auch BFH v 15.10.2013, VI B 20/13, BFH/NV 2014, 327 mit Hinweis zur Aufteilung beruflich und privat bedingter Risiken bei Unfall-, Haftpflicht- oder Diebstahlrisiken; Alvermann/Potsch, FR 2009, 1134; Moritz, DB 2009, 1850). Die umstrittene Rspr, § 12 Nr 1 S 2 EStG beinhalte ein allg Aufteilungs- und Abzugsverbot für Aufwendungen, die sowohl betrieblich/beruflich als auch privat veranlasst sind, hat der GrS des BFH aufgegeben (BFH v 21.09.2009, GrS 1/06, BStBl II 2010, 672).