Prof. Dr. Simone Briesemeister-Dinkelbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann
Rn. 301
Stand: EL 140 – ET: 12/2019
§ 5 Abs 1 S 1 Hs 1 EStG verweist "Gewerbetreibende",
- die nach (in- oder ausländischen, s Rn 303) gesetzlichen Vorschriften zur Buchführung und Abschlusserstellung verpflichtet sind oder
- die ohne eine solche Verpflichtung freiwillig Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse erstellen (s Rn 312),
auf die handelsrechtlichen GoB. Für den Schluss des Wj (§ 4a EStG) ist der Gewinn mittels BV-Vergleich (§ 4 Abs 1 S 1 EStG) nach handelsrechtlichen GoB auszuweisen (Maßgeblichkeitsgrundsatz, s Rn 326ff). Die GoB sind als außersteuerliches Recht insoweit Basis der Gewinnermittlung. Die durch § 5 Abs 1 S 1 Hs 1 EStG in Bezug genommene gesetzliche Buchführungs- und Abschlusspflicht kann sich aus außersteuerlichen ebenso wie aus steuerlichen gesetzlichen Vorschriften ergeben. Für Gewerbetreibende ist die Buchführungspflicht im Zusammenspiel von abgeleiteter steuerlicher Buchführungspflicht (§ 140 AO, Ableitung insb aus der handelsrechtlichen Buchführungspflicht) und originärer steuerlicher Buchführungspflicht (§ 141 AO) zu beantworten.
Das Steuerrecht greift zunächst auf außersteuerliche (in- oder ausländische, s Rn 303) Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten zurück, indem diese – soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind – durch § 140 AO in das Steuerrecht überführt werden. Betroffene StPfl haben außersteuerliche Pflichten insoweit auch für die Besteuerung zu erfüllen (abgeleitete/derivative steuerliche Buchführungspflicht, s Rn 303ff). Für steuerliche Zwecke bedarf es deshalb keiner eigenständigen Prüfung, ob einem bestimmten "Gewerbetreibenden" die Kaufmannseigenschaft zukommt. Kaufleute iSd HGB sind jedenfalls über §§ 238ff HGB in den Regelungsbereich des § 5 Abs 1 S 1 EStG einbezogen. Das Steuerrecht weitet die Inbezugnahme der handelsrechtlichen GoB im Sinne einer sinnvollen Rechtsvereinfachung auch auf solche "Gewerbetreibende" aus, die (insb) von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht nicht erfasst werden, aber die originär steuerlichen Buchführungsvoraussetzungen gem § 141 AO erfüllen (s Rn 307ff).
Mit der (abgeleiteten/originären) Buchführungspflicht bzw der Entscheidung zur freiwilligen Buchführung (s Rn 312) einerseits sowie der verwirklichten Einkunftsart andererseits ist im Regelfall zugleich die Gewinnermittlungsart bestimmt. Buchführungspflichtige sowie freiwillig buchführende Gewerbetreibende (§ 15 EStG) ermitteln den Gewinn nach § 5 Abs 1 EStG (zum Sonderfall der Gewinnermittlung nach Tonnage, s § 5a Rn 30ff (Weiland)). Grundlage der Gewinnermittlung freiwillig buchführender selbstständig Tätiger (§ 18 EStG) ist § 4 Abs 1 EStG. Dies gilt ebenso für die Gewinnermittlung buchführungspflichtiger luf Betriebe (§ 13 EStG) sowie bei freiwilliger Buchführung antragsgebunden für Betriebe iS des § 13a Abs 1 EStG. Besteht weder abgeleitete noch originäre Buchführungspflicht und erfolgt die Buchführung auch nicht freiwillig, ist der Gewinn jeweils nach § 4 Abs 3 EStG zu ermitteln (im Fall der Einkünfte aus LuF grds antragsgebunden; kommt die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gem § 13a EStG mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 13a Abs 1 EStG nicht in Betracht, ist § 4 Abs 3 EStG obligatorisch anzuwenden).
Rn. 302
Stand: EL 140 – ET: 12/2019
Buchführung und Gewinnermittlung durch BV-Vergleich nach § 4 Abs 1 EStG oder § 5 EStG ziehen (auch bei freiwilliger Buchführung) die Verpflichtung zur Übermittlung einer E-Bilanz (§ 5b EStG) nach sich.