Prof. Dr. Simone Briesemeister-Dinkelbach, Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann
Rn. 18
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
(Positives) Vermögen liegt ökonomisch vor, wenn aus einer Position künftig Ertragsüberschüsse erzielt werden können. Vermögen impliziert stets Erwartungswerte, ist zukunftsbezogen und folglich mit einem Prognoseproblem behaftet. Ob und wieviel die betreffenden Vermögenswerte in der Vergangenheit "gekostet" haben (AK/HK), ist für den "Wert" unerheblich. Ungewisse Verpflichtungen (negatives Vermögen), die Unsicherheiten dem Grunde und/oder der Höhe nach aufweisen, unterliegen ebenfalls einem Prognoseproblem. Der Zukunftsbezug wird insb im Fall der Drohverlustrückstellung (§ 249 Abs 1 S 1 HGB) deutlich. Aus der Zukunftsbestimmtheit des "Vermögens" und der begrenzten Prognosefähigkeit des Bilanzerstellers folgt zwingend der beschränkte Aussagegehalt einer auf Zukunftswerte abstellenden Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich jeglicher rechtlicher Provenienz.
Die steuerliche Gewinnermittlung ist mit dem AK-Prinzip, das die Erfolgsneutralität von Anschaffungs- und Herstellungsvorgängen gewährleistet, sowie dem Realisationsprinzip absichert, allerdings in wesentlichen Bereichen vergangenheitsorientiert ausgestaltet. Unsicherheiten bzgl der selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände des AV zurechenbaren HK u der ebenso schwer objektivierbaren Folgebewertung nebst Unsicherheiten hinsichtlich der künftigen Nutzungsdauer werden steuerlich mit der sofortigen Aufwandswirksamkeit (§ 5 Abs 2 EStG) vollständig ausgeblendet. Der aktivisch grundsätzlich gegebene Vergangenheitsbezug (Ausnahme zB Zeitwertbewertung gem § 6 Abs 1 Nr 2b EStG) ist wesentlicher Eckpfeiler einer objektivierten steuerlichen Gewinnermittlung. Auf der Passivseite verhindert insb das strenge steuerliche Stichtagsprinzip bei der Bewertung von Rückstellungen (§ 6 Abs 1 Nr 3a Buchst f EStG) mit dem untersagten Einbezug künftiger Preis- u Kostensteigerungen die Berücksichtigung wesentlicher zukunftsbezogener Bewertungselemente, das Passivierungsverbot für Drohverlustrückstellungen (§ 5 Abs 4a S 1 EStG) vermeidet jeglichen Zukunftsbezug.
Rn. 19–20
Stand: EL 139 – ET: 10/2019
vorläufig frei