Rn. 849

Stand: EL 100 – ET: 08/2013

Rücklagen sind Bestandteile des EK. Kapitalrücklagen resultieren aus Einlagen des Anteilseigners, Gewinnrücklagen entstehen iRd Gewinnverwendung, s für KapGes § 272 Abs 2 u 3 HGB. Für die AG gibt es nach § 150 AktG noch eine gesetzliche Rücklage.

Bildung und Auflösung von Rücklagen sind nicht Bestandteil der Gewinnermittlung, sondern der -verwendung und deshalb als Besteuerungsgrundlage irrelevant. Wegen steuerfreien Rücklagen s Sonderposten mit Rücklageanteil (s Rn 856–859).

 

Rn. 850–855

Stand: EL 100 – ET: 08/2013

vorläufig frei

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